Smartphones verschiedener Hersteller sind beliebte Geschenke zu Weihnachten, egal ob für das eigene Kind, die Eltern oder Freunde und Verwandte – fast jeder nutzt heute ein Smartphone. Wenn man das Geschenk dann auspackt und das Smartphone nicht angeht, ist die Enttäuschung groß. Was kann man tun, wenn das Weihnachtsgeschenk beschädigt ist oder nicht funktioniert? Die Experten von www.klick-deine-handy-reparatur.de (http://www.klick-deine-handy-reparatur.de) helfen Ihnen weiter.
Smartphone Kauf – Das gilt es zu beachten
Als Schenkender sollte man auch im Weihnachtstrubel bei dem Einkauf von Smartphones achtgeben. Lassen Sie sich nicht von unseriösen Angeboten locken und kaufen Sie das Gerät am besten beim Fachhändler vor Ort. Dann können Sie sicher sein, dass das Gerät Heiligabend auch da ist und nicht in der Versandstation liegt. Auch gebrauchte Geräte können ein beliebtes Weihnachtsgeschenk sein. Beim Kauf eines gebrauchten Gerätes sollten Sie unbedingt die Funktionalität vor dem Kauf prüfen und auf äußerliche Schäden achten. Viele Gebrauchtgeräte besitzen eine Restgarantie. Fragen Sie den Händler danach.
Beim Einkauf sollte die Rechnung des Smartphones selbstverständlich gut aufbewahrt werden um Ansprüche im Schadensfall geltend machen zu können. Kaufen Sie das Smartphone im Onlineshop, dann sollten Sie das Paket nach Erhalt auf Schäden überprüfen. Häufig kann es beim Versand zu einem Schaden am Gerät kommen, den der Versanddienstleister zu verantworten hat. Wenn das Smartphone beim Kauf bzw. nach dem Versand in ordnungsgemäßen Zustand ist und die Rechnung aufbewahrt wurde, dann ist man in der Regel auf der sicheren Seite.
Smartphone defekt – Der Albtraum
Sollte das Smartphone trotz des Checks nach dem Auspacken aus der Originalverpackung äußerlich beschädigt sein oder einfach nicht angehen, dann ist eine Reparatur oder ein Umtausch notwendig. Keine Panik, der Gesetzgeber ist hier auf der Seite der Verbraucher. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beim Neukauf beträgt 24 Monate. Das bedeutet, dass der Verkäufer zwei Jahre lang in der Pflicht ist das Smartphone zu reparieren bzw. zu ersetzen, wenn der Schaden beim Kauf schon vorhanden war. Doch wer ist in der Nachweispflicht? Die ersten 6 Monate nach dem Kauf liegt die Nachweispflicht beim Verkäufer, danach beim Käufer. Sollte das Gerät also schon unter dem Weihnachtsbaum nicht funktionieren, dann ist der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht.
Gebrauchte Geräte besitzen ein Gewährleistungszeitraum von nur 12 Monaten. Das sollte man beim Weihnachtsgeschenkkauf beachten. Bietet der Hersteller eine freiwillige Garantie an, dann gilt diese ab dem Erstkaufdatum des Smartphones. Häufig ist somit die freiwillige Herstellergarantie beim Kauf von gebrauchten Geräten schon verstrichen. Sollte das gebrauchte Smartphone am Heiligabend direkt nach dem Auspacken schon nicht funktionieren, dann tritt trotzdem die Gewährleistungspflicht in Kraft.
Fazit: Ein defektes Smartphone als Weihnachtsgeschenk ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang. In der Regel kann man beim Verkäufer seinen Gewährleistungsanspruch geltend machen und erhält kostenfrei eine Reparatur oder einen Ersatz. Wichtig ist nur, das Smartphone bzw. das Versandpaket schon bei Erhalt auf Schäden und Fehlfunktionen zu überprüfen. Selbstverständlich sollte auch die Rechnung aufbewahrt werden um Ansprüche geltend zu machen. So kann es zu Weihnachten keine bösen Überraschungen geben. Sollte ihr Smartphone nach Ende der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht beschädigt werden, dann sollten Sie einen Fachmann aufsuchen. Auf unserem Portal (http://www.klick-deine-handy-reparatur.de) finden Sie den Fachmann in Ihrer Region.
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