Am 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Damit gelten neue Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Arbeitsmitteln.
Laut BetrSichV § 2 Abs. 1 sind Arbeitsmittel alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden – dabei spielt die Größe des Arbeitsmittels keine Rolle. Vom Schraubenzieher über die Kreissäge bis hin zum Bagger oder Drehkran sind auf Baustellen also alle Geräte inbegriffen.
Doch welche Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von Arbeitsmitteln müssen konkret beachtet werden?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Maschinen & Co. vor dem Einsatz auf der Baustelle in einer Gefährdungsanalyse bewertet werden. Bei der Bewertung sind alle Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Verwendung des Arbeitsmittels ausgehen. Dabei sind nicht nur sicherheitsrelevante und ergonomische Aspekte zu beachten, sondern auch physische und psychische Belastungen. Die korrekte Prüfung der Arbeitsmittel stellt Bauunternehmer und -leiter deshalb oft vor eine große Herausforderung.
Für eine Arbeitserleichterung sorgt die in der Maschinenverordnung festgelegte Pflicht für Hersteller, Arbeitsmittel mit einer Betriebs-/ Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung auszustatten. Wann ein Arbeitsmittel geprüft werden muss, steht ebenfalls in der Betriebsanleitung und einen zusätzlichen Hinweis auf sichere Arbeitsmittel bietet das CE-Zeichen.
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