Sexualstrafrecht – Geschlechtsverkehr als Vermögenswert?

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht – Geschlechtsverkehr als Vermögenswert?
Düsseldorf, 3. November 2013, Fachanwalt für Strafrecht

Man kann durchaus konstatieren, dass das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) Sichtweisen verändert hat. Alles auf den Kopf gestellt hat es aber nicht. Die Rechtsprechung versucht, intransparente Verquickungen aufzulösen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10 aaO) hat auf die Revision des Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben, wonach die Erzwingung sexueller Dienstleistungen von einer Prostituierten den Erpressungstatbestand erfüllen sollte. Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Schuldspruch wegen des Vermögensdeliktes hatte aber beim BGH keinen Bestand, weil bei dem Handlungsziel des Angeklagten – der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ohne Entgelt – die Tat nicht auf die Erlangung eines Vermögenswertes zum Nachteil des Tatopfers gerichtet war.
Anders aber vorher das Landgericht Dortmund, das vor allem dem Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 in diesem Zusammenhang weitreichende gesellschaftliche und rechtliche Ausstrahlung beimaß, die nämlich dazu führen soll, dass sexuelle Dienstleistungen einer Prostituierten, weil sie grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werden, immer auch als vermögenswerte Leistung anzusehen seien, deren Erzwingung folgerichtig den Erpressungstatbestand erfüllten.
Der BGH differenziert danach, ob die sexuelle Handlung freiwillig (dann Vermögenswert) oder unfreiwillig (dann kein Vermögenswert) erbracht wird und argumentiert wie folgt: Nach Auffassung des 4. Strafsenates des BGH haben die Regelungen des Prostitutionsgesetzes grundsätzlich nichts daran geändert, dass jedwede bindende Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem in Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist und nicht rechtswirksam begründet werden kann. Deswegen kann auch erzwungener Geschlechtsverkehr keinen Vermögenswert darstellen. Anders verhält sich das bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten, die nämlich einen rechtswirksamen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt begründen. Nach § 1 Satz 1 ProstG erwirbt eine Prostituierte eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden ist.
Demgemäß kommt auch eine Erpressung einer Prostituierten in der Form in Betracht, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, nachdem die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10 aaO).

Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt hiergegen kein Vermögenswert im Sinne des Erpressungstatbestandes des§ 253 Abs. 1 StGB zu. Davon abgesehen stellt das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung dar, der in § 177 StGB und § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB unter Strafe steht.

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