Das Erbe eines selbstständigen Handwerkes unterliegt dem Handelsgesetzbuch und hat besondere Bestimmungen
Im Rahmen von Seminarveranstaltungen informieren Experten zum Thema “Erben eines Handwerkbetriebes” in der Geschäftsstelle der Consortis Verwaltungs GmbH in Berlin. Die Consortis Verwaltungs GmbH mit Hauptsitz in Berlin ist ein junges, innovatives Unternehmen, welches von Daniel Volbert geleitet wird. Unternehmer aus mittelständischen Betrieben, Verbraucher, Interessierte und Mitarbeiter wurden über neue Entwicklungen rund um Finanzen, Steuern und Rechtstipps in Bezug auf das Erbe und den Nachlass mit rechtlicher Diskussion informiert.
Das Handwerk hat goldenen Boden! Deutschlandweit arbeiten knapp 5 Millionen Menschen, davon fast 500.000 Auszubildende in Handwerksbetrieben. Die Handwerksbetriebe sind nach der Handwerksordnung in 41 zulassungspflichtigen, 53 zulassungsfreien und 57 handwerksähnlichen Gewerben tätig. Für Deutschland bildet das Handwerk einen wichtigen Baustein für die Wirtschaft, die Lebensqualität, dem Bruttosozialprodukt, ist der Motor für Entwicklung und Umsetzung für neue Marktchancen. Bei aller Betriebsamkeit sollte das Augenmerk unbedingt auch auf das Fortbestehen von mittelständischen Handwerksbetrieben gerichtet werden.
Viele kleine und mittelständische Unternehmen stehen irgendwann vor der Frage: Wie geht es weiter, wer erbt und wer kann den Betrieb weiterführen?
Anhand einer kurzen Geschichte erläutert Herr Daniel Volbert den Zusammenhang zum besseren Verständnis:
Die Witwe des Handwerksmeisters
Das Ehepaar Sorgenfrei hatte eine gut laufende Bäckerei mit Meister und Gesellen. Nach dem Tod des Bäckermeisters Sorgenfrei ist Frau Sorgenfrei nun die Erbin mit ihrem Sohn. Frau Luise lässt sich von Meister Bleich, der Fritz Sorgenfreis Stellvertreter in der Bäckerei war, die Unterlagen dieses Betriebes vorlegen. Der ständige Steuerberater des Verstorbenen, erläutert ihr die einzelnen Positionen und kann zusammenfassend feststellen, dass das Geschäft in bestem Zustand ist. Unter Meister Bleichs Leitung wird es weiter gedeihen und seinen Gewinn abwerfen. Frau Luise kann sich also auf regelmäßige Kontrollen beschränken und zunächst erst einmal eine Erholungsreise unternehmen. Bevor sie aufbricht, kommen ihr aber doch einige Bedenken. Sie spricht dies hierüber zu ihrem Sohn aus.
“Wenn ich bedenke, was dein Vater alles tun musste, als er die Bäckerei eröffnete, so kann ich mir gar nicht vorstellen, dass bei mir alles so ohne Formalitäten vor sich gehen soll. Bin ich nun selber Frau Bäckermeister?”
Diese Bedenken sind berechtigt, Frau Luise Sorgenfrei hat ein gutes Rechtsgefühl. Für ihren Fall sieht das Gesetz – hier die Handwerksordnung § 4 Absätze 1 und 2 – eine besondere Regelung vor, das sogenannte Witwenprivileg, das besagt:
§ 4 (auszugsweise)
(1) Nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltet, Nachlasskonkursverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebes gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim Tode des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härte fällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des Betriebes davon abhängig machen, dass er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Ein Jahr lang kann sie also ohne weiteres die Bäckerei ihres verstorbenen Ehemannes fortführen, was auch für minderjährige Erben zuträfe, für die ihre gesetzlichen Vertreter handeln würden. Ein Jahr lang hat die Witwe des Handwerkers Zeit, entweder selbst die Meisterprüfung abzulegen, sich eine Ausnahmegenehmigung zu verschaffen oder den Betrieb durch einen eingetragenen Meister leiten zu lassen. Da Meister Bleich bereit ist, den Sorgenfreischen Betrieb weiter wie bisher zu betreuen, so sind für Frau Luise alle Schwierigkeiten behoben.
Eine rege Diskussion schloss sich im Anschluss der Veranstaltung unter den Teilnehmern und Experten an, der Wunsch nach weiteren Veranstaltungen wurde klar geäußert.
V.i.S.dP.:
Daniel Volbert
Geschäftsführer
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
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