Schwarzarbeit unterliegt nicht dem Gewährleistungsrecht.
(NL/2325117846) Handwerk hat goldenen Boden heißt es und auch man esse im Schweiße des Angesichtes sein ehrlich verdientes Brot. Manchmal aber gehen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vermeintlich zusätzlichem Wohle den Weg, die Ausführung von Handwerksleistungen ohne Berechnung der Umsatzsteuer oder gar komplett ohne Rechnungslegung auszuführen.
Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit eine Straftat ist und beide Beteiligte, also auch der Beauftragende, gemäß dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 300.000 Euro rechnen müssen, kann zusätzlicher Unbill über die Vertragspartner hereinbrechen, wenn es Pfusch am Bau zu beklagen gibt.
Die Frage der Gewährleistung wurde von den Gerichten bisher so beantwortet, dass selbst für in Schwarzarbeit erbrachte Werkleistungen bei Schlechtarbeit ein Recht des Auftraggebers auf Nachbesserung bestand. Da konnte sich der Auftragnehmer auch nicht damit herausreden, dass kein offizieller Vertrag bestanden hätte und deshalb auch keine Gewährleistungspflicht bestünde. Wer einen Auftrag erfüllte, auch ohne Rechnung, und später den gesamten Vertrag als nichtig erklären wollte, verhielte sich widersprüchlich und müsse trotzdem Nachbesserung leisten.
Umgekehrt konnte auch der Auftraggeber durch eine Anfechtung des Vertrages nicht vor einer Bezahlung fliehen, selbst wenn er erfuhr, dass der Handwerker keine Gewerbeanmeldung besitzt oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Werkvertrag konnte deshalb zwar angefochten werden, aber eine Entschädigung in Höhe von ortsüblichen Preisen in angemessener Höhe für Arbeit und Material war trotzdem fällig. Allerdings musste der Auftragnehmer Kürzungen der Bezahlung hinnehmen: Das Kammergericht in Berlin entschied z. B. dass bereits wegen des Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein deutlicher Abschlag vorzunehmen sei.
Die Rechtsprechung beschäftigte sich nun wieder mit diesem Thema. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig einen Werkvertrag über die Pflasterung einer Auffahrt für nichtig erklärte, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz aus dem Jahr 2004 verstoße, sprach nun der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Sache Recht. Entgegen früherer Entscheidung, wonach vor dem Hintergrund der Rechtslage vor Einführung des Schwarzarbeitsgesetzes der Auftragnehmer haften müsse, gab der BGH diese Haltung nun auf und bestätigte das Urteil des OLG, weil er gegen das das Schwarzarbeitergesetz verstoße. Somit seien Verträge über Schwarzarbeit nun nichtig und es bestünden keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln.
Michael Kirchner
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