Das ESUG-Schutzschirmverfahren nach §270b InsO ist eine völlig neue Verteidigungsmethode gegen die zum Teil existenzbedrohenden Forderungen der Sozialkasse Bau (Soka-Bau).
Die Heinz Werner GmbH hat als erstes Unternehmen das ESUG-Schutzschirmverfahren gegen die SOKA-BAU eingesetzt. Das ESUG-Schutzschirmverfahren ist Teil der am 1. März 2012 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform. Es soll den Unternehmen dabei helfen Krisen aus eigner Kraft zu bewältigen. Unterstützend gewährt der Gesetzgeber den Unternehmen dazu die Nutzung der Instrumente des Insolvenzrechts und bietet einen Schutz vor dem Gläubigerzugriff. Die Unternehmen selbst bleiben dabei weitestgehend in Eigenverwaltung der bisherigen Unternehmensleitung. Im ersten Jahr seines Bestehens wurde das Schutzschirmverfahren sehr häufig als Instrument für einen günstigen Gläubigervergleich genutzt und nicht selten kam es dabei zu einem umfangreichen Forderungsverzicht seitens der Gläubiger.
Gesetzt den Fall, es handelt sich um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen, das “unerwartet” mit existenzbedrohenden Forderungen der SOKA-BAU konfrontiert wird und in den folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen unterliegt, dann ist das ESUG-Schutzschirmverfahren ein probates Mittel um einen weitestgehenden Forderungsverzicht mit der SOKA-BAU auszuhandeln, der ohne das Schutzschirmverfahren undenkbar wäre.
Die Heinz Werner GmbH wurde mit ca. EUR 700.000 unerwarteten Forderungen der SOKA-BAU konfrontiert, begründet aus zu wenig gezahlten Beiträgen in den Jahren 2006 bis 2011. In der zweiten Instanz des folgenden Prozesses obsiegte die Sozialkasse Bau und die Heinz Werner GmbH flüchtete unter den Schutzschirm, wo eine Vollstreckung aus dem Urteil unmöglich und das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen kann. Das Schutzschirmverfahren hat eine begrenzte Laufzeit von maximal drei Monaten, in denen die Geschäftsführung der Heinz Werner GmbH nun eine Einigung mit der SOKA-BAU finden muss.
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