Auch wenn Länder immer wieder versuchen, Beschlüsse der EU auszuhebeln oder anders zu interpretieren, die Abwicklung einer Privatinsolvenz in einem anderen Land als dem eigenen ist legal. Punkt. Und das schon seit geraumer Zeit.
Wird man in Deutschland insolvent, ob als Verbraucher oder als Selbstständiger, wird man schnell abqualifiziert und viele Türen sind ab diesem Zeitpunkt verschlossen. Banken kündigen Konten und für Arbeitgeber bedeuten Lohnpfändungen Mehraufwand. Nach dem deutschen Verbraucherinsolvenzrecht muss man sich 6 Jahre “wohlverhalten” um von der Restschuld befreit zu werden. Das unterstellt, dass man nur deshalb in diese Lage gekommen ist weil man sich vorher nicht “wohlverhalten” hat. Das ist aber bei den meisten Menschen nicht der Fall. Es gibt genügend alltägliche Risiken die jeden treffen können – Tod, Scheidung, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit – die Ursache für eine Insolvenz sein können.
Eine jahrelange Bewährung ändert auch nichts an dieser Situation, eher wird sie noch verschlimmert. Was wirklich hilft, ist eine schnelle Chance auf einen finanziellen Neubeginn. Das sehen auch andere Länder so. Besonders das englische Insolvenzrecht ist von dem Gedanken geleitet, einen Schuldner möglichst schnell wieder arbeitsfähig zu machen. Wer arbeitet zahlt Steuern und liegt den Sozialkassen nicht auf der Tasche. Deshalb ist das englische Insolvenzrecht schnell, unbürokratisch und garantiert eine weitreichende Befreiung von der Restschuld.
Für Deutsche sind die Auflagen der englischen Insolvenzordnung durchaus erfüllbar. Man kann das Verfahren auch persönlich in die Wege leiten. Das sollten allerdings nur die versuchen, die ausreichende Kenntnisse im englischen Recht und im Amts-Englisch besitzen. Allen anderen sei geraten, sich an Unternehmen zu wenden, die darauf spezialisiert sind mit entsprechenden Kanzleien vor Ort, wie zum Beispiel Ambassador Europe. Mit deutscher Begleitung wird man bis zur erfolgreichen Restschuldbefreiung in der Regel nach 12 Monaten geführt.
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