Schmerzensgeld in den USA – Punitive Damages ist ein zusätzlicher Strafschadenersatz

Punitive Damages (Strafschadenersatz) in Deutschland könnte zur seriöseren Regulierungspraxis führen. Informationen von Ciper & Coll.:

Punitive damages:

Der deutsche Gesetzgeber macht es den Versicherungen leicht. Wenn ein Schadenfall eingetreten ist und der Versicherer nicht dazu bereit ist zu zahlen, muss der Geschädigte vor Gericht ziehen. Die Arzthaftungsprozesse ziehen sich in der Regel mehrere Jahre hin, ohne dass der Patient eine Schadensumme erhält, ganz im Gegenteil: Sämtliche Prozess- und Anwaltskosten muss er zunächst einmal vorstrecken. Aus diesem Grunde können Versicherer immer wieder “auf Zeit spielen”, um einen geschädigten Patienten zu zermürben.

In den USA sieht das anders aus: Dort gibt es die so genannten “punitive damages”, also einen Strafschadenersatz. Ein Fall aus der Praxis erklärt diese Sanktion am besten:

Im US-Bundesstaat Mississippi hatte eine verklagte Unfallversicherung sich geweigert, der berechtigten Forderung eines Geschädigten auf Regulierung eines Schadens von 20.000 US Dollar nachzukommen. Zwar erfüllt diese Art der Verweigerung den Straftatbestand des Betruges, doch sah diese zu dem Zeitpunkt nur eine Höchststrafe von 1.000 US Dollar vor. Angesichts der Lukrativität einer routinemäßigen Zurückweisung von berechtigten Regulierungsforderungen der Versicherten, hatte die Strafdrohung den Schädiger aber nicht von seinem Verhaltensmuster abzubringen vermocht. Neben den tatsächlichen Schadenersatzansprüchen sprach das Gericht daher in diesem Falle “punitive damages” in Höhe von 1,6 Millionen US Dollar zu, was 0,5 % des Eigenkapitals der Versicherungsgesellschaft entsprach.

Eine ähnliche Gesetzesvorschrift könnte in Deutschland auch dazu führen, dass Versicherer sich eingehender mit ihrer Regulierungspraxis beschäftigen. In Deutschland liegen die für Geburtsschäden zugesprochenen Schmerzensgelder nur bei maximal 500.000 bis 600.000 Euro. Eine skandalös niedrige Summe!

Schadenersatzprozesse in den USA üben nicht selten für den juristischen Laien wie für Fachleute einen gleichermaßen großen Reiz aus. Dies hängt unter anderem mit den oftmals erheblichen Schadenersatzbeträgen zusammen, die Geschädigten in den USA von den Gerichten zugesprochen werden. Dort tragen Hersteller von Medizinprodukten ein hohes haftungsrechtliches Risiko, da durch die einzelstattlichen Regelungen ein ebenso vielfältiges wie unübersichtliches Fallrecht entstanden ist. Zur Abgrenzung der US-Rechtslage zum Produkthaftungsrecht im Gegensatz zur deutschen, bietet sich aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung der folgende Fall aus dem Jahre 1992 an. Es ist ein Fall, der weite Kreise gezogen und internationales Kopfschütteln über die US-amerikanische Rechtsprechung zu “punitive damages” ausgelöst hat. Es ging um eine ältere Frau, die sich in einer Filiale der McDonald’s-Kette an einem Kaffeebecher verbrannt hatte und der eine Millionen-Entschädigung zugebilligt werden sollte. Bei näherer Betrachtung der Einzelumstände stellt sich dann aber doch ein ganz anderes Bild dar, das die Höhe der begehrten Ansprüche als durchaus berechtigt erscheinen lassen werden:

“Liebeck ./. McDonald’s”

Die Geschädigte befand sich im Fahrzeug ihres Enkels, wo sie vom Kaffee der Fast-Food-Kette den Plastikdeckel entfernte und den gesamten Kaffee verschüttete. Da sie den Becher zwischen den Knien hielt, floss er über ihre Beine und kam, da er von der Jogginghose aufgesaugt wurde, über einen längeren Zeitraum mit der Haut in Kontakt. Sie erlitt dadurch Verbrennungen dritten Grades auf 6 % ihrer Körperoberfläche und musste acht Tage im Krankenhaus verbringen, wo auch eine Hauttransplantation erforderlich wurde. Von den Unfallfolgen hat sich die Geschädigte gesundheitlich nie wieder richtig erholt.

Die Geschädigte verlangte daraufhin von McDonald’s 20.000 US Dollar Ersatz für die Behandlungskosten und sonstiger Schäden. Diese waren jedoch lediglich bereit, mit 800 US Dollar zu regulieren. In dem folgenden Prozess stellte sich heraus, dass zwischen 1982 und 1992 über 700 Ansprüche im Zusammenhang mit zu heißem Kaffee gegen McDonald’s erhoben worden waren. Trotz dieser Vorfälle senkte die Kette die Temperatur des Kaffees nicht ab. Die Jury sprach der Geschädigten daraufhin 2,7 Millionen Dollar Strafschadenersatz zu (“punitive damages”), der vom Richter auf 480.000 US Dollar reduziert wurde. Weiter wurde ein Schmerzensgeld von 200.000 US Dollar zuerkannt und aufgrund des 20prozentigen Mitverschuldens auf 160.000 US Dollar herabgesetzt. Im Anschluss daran gingen beide Parteien in Berufung und einigten sich auf einen Vergleich, über dessen Höhe in der Öffentlichkeit nichts bekannt wurde.

Der Fall macht plastisch deutlich, welche grundlegenden Unterschiede zwischen der US-amerikanischen und der deutschen Rechtslage im Bereich des Personenschadens bestehen. Zusätzlich zu dem zugesprochen materiellen Schadenersatz und dem Schmerzensgeld tritt das “punitive damage” als weiterer Strafschadenersatzanspruch hinzu der zum Zweck hat, den Beklagten für sein Verhalten abzustrafen, ihn davon abzuhalten, dieses rechtswidrige Verhalten erneut zu setzen (Spezialprävention) und auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). Vor dem Hintergrund der erlittenen Verbrennungen und der Gesundheitsfolgen für die Geschädigte ist es nicht nachvollziehbar, weshalb McDonald’s im Vorfeld des Prozesses lediglich mit 800 US Dollar regulieren wollte. Stellt sich sodann auch noch heraus, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, sondern hunderte Betroffene existieren, ohne dass die Firma Anstalten macht, hierauf ihre Kaffeetemperatur zu senken, erfüllt ein entsprechender Strafschadenanspruch genau seinen Zweck: Der Schädiger ist für sein Verhalten abzustrafen. Berücksichtigt man sodann die Firmengewinne, die McDonald’s durch den Abverkauf der Kaffeebecher erzielt, stellt die zugesprochene Summe der Höhe nach nicht einmal den Erlös des Unternehmens dar, das es pro Tag für den Kaffeeverkauf erwirtschaftet. Die vorgenannten Punkte stellen die Relationen daher wieder her.

Insgesamt ist damit herauszustellen, dass zwar die Möglichkeit, in den USA durch die Zusprechung von “punitive damages”, höhere Ansprüche zu generieren. Aber die in den Medien oftmals als absurd bezeichnete Rechtsprechung hat auch erhebliche Vorteile gegenüber der deutschen. Ein deutscher Versicherer, der vorsätzlich eine Regulierung verweigert, beziehungsweise herauszögert, obwohl ihm bewusst ist, dass er regulieren muss, hat in Deutschland weder ein Strafverfahren zu befürchten, noch das Risiko, hohe Schadenersatzansprüche zu zahlen. Auf der anderen Seite ist die USA für Geschädigte auch kein “Schlaraffenland”: Die Relationen von Schädigung und angemessenem Schadenersatz, sowohl in immaterieller, als auch materieller Hinsicht sind oftmals schlüssig, wie der “Liebeck-Fall” beweist. Die in Deutschland indes ausgesprochenen Ansprüche sind oftmals völlig untersetzt. Hier könnte Politik und Rechtsprechung von der US-Rechtslage einiges lernen. Ohne anwaltliche Hilfe dürfte es im Übrigen für Geschädigte kaum möglich sein, angemessen reguliert zu werden, denn Versicherungen haben zwar nichts zu verschenken, sie sind kein Sozialamt, sie versuchen aber regelmäßig Regulierungen vorzunehmen, die deutlich untersetzt sind. Da sind entsprechend qualifizierte und spezialisierte Anwälte gefordert, diesem Begehren Einhalt zu gebieten.

Grundsätzlich gilt vor der Involvierung eines Anwaltsbüros in Deutschland, auf bestimmte Dinge zu achten. Diese sind unter anderen:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel Fachanwalt für Medizinrecht tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

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