Welche Rechte hat der Nutzer im Falle eines Internetausfalls?
Mit Urteil vom 31. Marz 2014, Az. 20 C 8948/13, entschied das Amtsgericht Dusseldorf, dass im Falle eines Ausfalls dem Nutzer einen Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Nutzer erhob gegen seinen früheren Internetanbieter Klage, da der Wechsel zum neuen Anbieter nicht reibungslos funktioniert hatte. Aufgrund dessen hatte er für 12 Tage gar keinen Internetanschluss.
In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 24.01.2013 (BGH, Urteil vom 24.01.2013; Az. III ZR 98/12) stellte das Gericht in seiner Entscheidung vom 31.03.2014; Az. 20 C 8948/13 klar, dass der Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Internets für sich grundsätzlich zum Schadenersatz berechtigt … Der frühere Anbieter habe gegen seine gesetzliche Pflicht verstoßen, den Anschluss bis zum Anbieterwechsel ununterbrochen aufrecht zu erhalten, so das Gericht.
Der Kläger kann als Schadensersatz jedoch nur die Zahlung eines Betrages i.H.v. 21,00 EUR verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein der Fortfall der Möglichkeit zur Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt (BGH, Urteil vom 24.1.2013, III ZR 98/12). Das Kompensationsinteresse richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. ….Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach dem marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallenen
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