Wer haftet, wenn etwas zu Bruch geht?
Geht bei Handwerkerleistungen etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wer für den Schaden aufkommt: Und gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein. Wer bei Handwerksarbeiten für Schäden gerade stehen muss, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Nebenpflichten einhalten!
Ein heruntergefallener Hammer lässt die neuen Küchenfliesen springen, ein Lötkolben brennt Löcher ins Parkett oder eine Waschmaschine verursacht nach der Reparatur einen Wasserschaden – gerade für Handwerksbetriebe ist diese Situation keine Seltenheit: Trotz einer sorgfältigen Arbeitsweise geschieht ein Unglück. “Besonders, wenn es um hohe Schadenssummen geht, kann es daraufhin zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Unternehmer kommen”, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ist ein Mitarbeiter für das Missgeschick verantwortlich, ist zwischen ihm und dem Chef ebenfalls eine Auseinandersetzung vorprogrammiert, denn meist ist es der Unternehmer, der für den Schaden gerade stehen muss. Als Auftragnehmer ist er durch die Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, die Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen. Doch auch sogenannte Nebenpflichten, die zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers verpflichten – etwa der pflegliche Umgang mit dem Parkett – obliegen dem Handwerker. Wer diese Pflichten verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Aber: Wer genau für den Schaden aufkommt, ist leider weit weniger klar. Nicht immer haftet der Verursacher selbst!
Wer haftet bei Schäden?
Die D.A.S. Expertin erläutert die Rechtslage: “Ein Unternehmer haftet nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden.” Schlägt ein Lehrling beispielsweise beim Austausch einer Regenrinne ein Fenster des Kunden ein, richtet sich der Kunde mit seinen Ersatzansprüchen an den Unternehmer, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat. Dieser muss den Schaden bezahlen.
Auch bei der Beauftragung eines Subunternehmers muss der Auftragnehmer als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einstehen. Dazu die D.A.S. Juristin: “Angestellte und Subunternehmer gelten als Erfüllungsgehilfen. Deren Verhalten, aber auch Fehlverhalten, wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet. Deshalb trägt er gegenüber dem Kunden auch die Verantwortung für die Folgen.”
Schaden ist nicht gleich Schaden
Jedoch kann der Unternehmer prüfen, ob ihm der Schuldverursacher einen Teil des Schadens seinerseits ersetzen muss. Ob bzw. inwieweit der betreffende Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt hierbei vom Grad des Verschuldens ab. “Für den Umfang der Arbeitnehmerhaftung unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit”, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Leichte Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn der Lehrling versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schreibtisch tropfen lässt. In derartigen Fällen haftet der Arbeitnehmer nicht.
Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass unter Umständen etwas passieren kann. Bohrt er beispielsweise eine Wand an, in der Stromleitungen laufen und beschädigt diese, kann er wegen mittlerer Fahrlässigkeit in Teilhaftung genommen werden. In welchem Verhältnis dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen zum Beispiel die Höhe des Schadens und des Gehalts, aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb (BAG, Az. 8 AZR 250/06). Darüber hinaus ist die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit zu klären, also das Risiko, welches die Arbeit mit sich bringt. Denn wer beispielsweise in großer Höhe auf einem Gerüst oder Dach arbeitet, hat mehr Möglichkeiten, Schäden anzurichten, als bei einem Schreibtischjob. Hat der Arbeitgeber es unterlassen, das Risiko etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken, dann muss der Arbeitnehmer im Schadensfall nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen.
Grob fahrlässig verhält sich dagegen, wer seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß vernachlässigt. Verursacht zum Beispiel der Handwerker auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss er für den Schaden allein aufkommen. Allerdings sieht die Rechtsprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. Hier können die Gerichte allerdings sehr unterschiedlich urteilen, und bei erheblichem Verschulden sind auch höhere Haftungsquoten des Mitarbeiters denkbar. In manchen Fällen springt eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird.
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