ARAG Experten erläutern die Rechtslage beim Wechsel des Telefonanbieters.
Mit einem neuen Anbieter muss keine neue Telefonnummer einhergehen: Sowohl die Handy- als auch die Festnetznummer kann dank einer Rufnummernmitnahme beim neuen Provider genutzt werden. Den rechtlichen Hintergrund erläutern ARAG Experten.
Festnetz: Anbieter wechseln – Rufnummer behalten
Wenn man den Festnetzanbieter wechselt, können Rufnummern meist ohne Schwierigkeiten vom alten zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Bei einer geplanten Mitnahme der Rufnummern wird die Portierung im Normalfall über den neuen Anbieter abgewickelt. Teilweise ist das sogar die Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitnahme der Rufnummer. Wer zu einem neuen Anbieter wechseln möchte, kündigt seinen aktuellen Vertrag nicht selbst, sondern überlässt dem neuen Anbieter die Portierung der Rufnummer samt Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses beim bisherigen Anbieter. So kann einfach und bequem eine Weiternutzung der bisherigen Rufnummer sichergestellt werden. Die Portierung von Rufnummern ist mittlerweile auch höchstrichterlich als Standard akzeptiert. Scheitert diese, rechtfertigt das eine fristlose Vertragskündigung: Deutsche Gerichte aller Instanzen haben die Gültigkeit der Sonderkündigung in einem Fall bestätigt, in dem die Nummernübertragung gescheitert, dem Kunden aber zuvor zugesagt worden war, dass der neue DSL Anbieter alle Formalitäten – einschließlich der Portierung der alten Rufnummer – als Service-Leistung abwickeln würde (BGH, Az.: III ZR 231/12). Erfolgt mit dem Wechsel des Anbieters auch ein Wohnortwechsel in einen anderen Vorwahlbereich, so können die bisherigen Rufnummern allerdings nicht mitgenommen werden.
Rufnummer behalten – Ihr gutes Recht!
Beim Wechsel des Festnetz-Telefonanbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Eine entsprechende Bestimmung ist in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen worden (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlustes ihrer gewohnten Rufnummer von einem Anbieterwechsel absehen. Aber Vorsicht! Ein Wechsel des Anbieters liegt nur vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abgeschlossen hat und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht dann im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht. Schon seit 2002 können auch Mobilfunkkunden technisch ihre Handy-Nummer beim Anbieterwechsel behalten. Auch hier besteht inzwischen laut TKG ein Anspruch auf Mitnahme der Rufnummer gegenüber dem alten Anbieter. Der aufnehmende Anbieter ist laut Gesetz zwar nicht verpflichtet, die Portierung durchzuführen, nahezu alle Anbieter bieten dies ihren Neukunden aber an.
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