Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 8

3.1.            Begriffsdefinitionen

 

Zur Erläuterung der Rechtslage der Osteopathie ist es erforderlich zunächst grundlegende gesetzliche Begriffe zu erklären. Die Gesetzgebung in Deutschland beschreibt den Erlass von Rechtssätzen und umfasst u.a. Gesetze und Rechtsverordnungen.

Für den Begriff Gesetz gibt es eine doppelte Verwendung. Im materiellen Sinn ist es jede Rechtsnorm, d.h. jede hoheitliche Anordnung, deren allgemein verbindlichen Regelungen für eine unbestimmte Anzahl von Personen Gültigkeit haben. Hingegen ist es im formellen Sinn jeder von den zur Gesetzgebung zuständigen Organen erlassene Beschluss, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist (vgl. Creifelds /Weber 2011: 516).

Anhand der folgenden Abbildung wird der Weg vom Entwurf zum Gesetzesblatt für ein Bundesgesetz deutlich.

 

 

Grundsätzlich unterliegen medizinische Berufe der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. die Bundesländer haben die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch ein Gesetz Gebrauch gemacht hat (vgl. Creifelds /Weber 2011: 708).

Die Rechtsverordnung, als eine allgemein verbindliche Anordnung mit der Geltung für eine unbestimmte Anzahl von Personen, ergeht im Gegensatz zum Gesetz nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren, sondern wird von Organen der vollziehenden Gewalt gesetzt (vgl. Creifelds /Weber 2011: 982).

„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“ (Art. 92 Abs. 1 GG)

Betrachtet man die EU werden die rechtlichen Handlungsformen als Rechtsakte bezeichnet (vgl. Art. 288 AEUV). Die grundlegenden Rechtsquellen in der EU sind die zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen Verträge. Diese werden als Primärrecht bezeichnet und können auch als Verfassung der Union betrachtet werden. Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte, welche entweder direkt unmittelbare Geltung erlangen oder aber einen Umsetzungsakt in den Mitgliedsstaaten nach sich ziehen (vgl. Classen 2011: XIII-XIV).

Die EU-Verordnungen sind das eigentliche Gesetz der EU. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar, d.h. ohne jeden zusätzlichen nationalen Mitwirkungsakt in den einzelnen Mitgliedsländern. Sie genießen damit Vorrang vor dem nationalen Recht (vgl. Classen 2011, XIV).

Im Gegensatz dazu sind die von der EU erlassenen Richtlinien zwar hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, allerdings werden den Mitgliedsstaaten die Form und Mittel zur Umsetzung frei überlassen (vgl. Art. 288 AEUV).

Weiterhin kann die EU Beschlüsse erlassen, welche komplett verbindlich sind. Allerdings sind diese nur an bestimmte Adressaten gerichtet und daher auch nur von der betreffenden Gruppe einzuhalten. Im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtsakten sind die Empfehlungen und Stellungnahmen der EU nicht verbindlich für die Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 288 AEUV).

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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