Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 14

3.4  Osteopathie in den Rechtsakten der Europäischen Union

 

Die Osteopathie findet im Primär- und Sekundärrecht der EU keine Erwähnung. Das Gesundheitswesen unterliegt laut dem Vertrag von Lissabon den EU- Richtlinien und bleibt somit in der Entscheidungshoheit der einzelnen Mitgliedsländer (vgl. Art. 168 Abs. 7 AEUV). Alle EU- BürgerInnen haben die Möglichkeit am Gerichtshof der EU eine Klage einzureichen, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 03.10.1990 entschieden, dass ein französisches Gesetz, das die unbefugte Ausübung des Arztberufes verbietet, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in seinem Leitsatz definiert: „Solange es in bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausübung ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene fehlt, steht Artikel 52 EWG-Vertrag dem nicht entgegen, daß ein Mitgliedstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie etwa die Osteopathie den Inhabern eines Diploms eines Doktors der Medizin vorbehält.“ (EuGH 03.10.1990, Rs C-61/89)

 

Auf Basis der dargestellten Rechtssituation werden in den nächsten beiden Kapiteln die Interessen der Fachgesellschaften, Berufsverbände und Osteopathievertretern in Deutschland erläutert.

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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