Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 13

3.3  Weiterbildung in der Osteopathie

 

Die Weiterbildung in der Osteopathie ist derzeit in nur einem Gesetz mit entsprechender Verordnung wie folgt geregelt: Das Bundesland Hessen hat aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 am 04. November 2008 die „Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo)“ verabschiedet. Diese Verordnung regelt u.a. folgende Inhalte: „Dieser Abschnitt regelt  die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen, die eine Erlaubnis zur 1. Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin […] Masseurin […] oder 2. Ausübung der Heilkunde nach […] besitzen.“ (GVBl. I 04.11.2008, S.949)

Gegen die Zulässigkeit der WPO-Osteo hat ein hessischer Heilpraktiker als Antragsteller versucht in einem Normenkontrollverfahren gerichtlich vorzugehen. Dabei wurde er von verschiedenen Heilpraktikerverbänden unterstützt, auf deren Motivation im weiteren Verlauf der Arbeit noch eingegangen wird. Am 18.06.2009 urteilte dann der Hessische VGH und begründete in seinem Leitsatz:  „Die hessische Sozialministerin war berechtigt, die Weiterbildung und Prüfung in der Osteopathie für Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Heilpraktiker durch eine Rechtsverordnung zu regeln und die Weiterbildungsbezeichnung “Osteopath“ einzuführen. […] Gründe, die Revision zulassen […] liegen nicht vor.“ (Hessischer VGH 18.06.2009, 3 C 2604/08.N)

Abschließend hat das BVerwG am 20.11.2009 in derselben Sache beschlossen: „Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.“ (BVerwG 20.11.2009, 3 BN 1.09) Die WPO-Osteo ist damit im Bundesland Hessen rechtsgültig.

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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