Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 12

Die Ausbildungsinhalte der Physiotherapie werden dabei nicht überprüft. Diese seien hinreichend durch das bestandene Examen belegt. Allerdings werde geprüft, ob PhysiotherapeutInnen in der Lage sind, die Grenzen ihrer Tätigkeit zu erkennen. Revision kann in Bezug auf dieses Urteil nicht eingelegt werden. Dem Urteil kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, da das BVerwG in dieser Gerichtsbarkeit die oberste Instanz darstellt. Man kann es als Maßstab betrachten, an dem sich alle Beteiligten zu orientieren haben. Dieses Urteil stellt nun eindeutig fest, dass therapeutische Tätigkeit ohne ärztliche Verordnung für PhysiotherapeutInnen ohne weitere Überprüfung nicht erlaubt ist (vgl. Höß 2011: 35 ff.).

Dass das Urteil des BVerwG grundsätzliche Bedeutung hat, wird von dem Münchner Rechtsanwalt Dr. Boxberg anders bewertet. Nach seiner Meinung haben Berufsträger, die im Gesundheitswesen die Heilkunde selbstständig ausüben wollen, u.U. die Möglichkeit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen. Möglicherweise kommt das BVerfG unter Abwägung der Berufswahl und des der Berufsausübung zukommenden Grundrechtsgehalts und dem durch das HeilprG gewährten Schutz der Volksgesundheit zu einer anderen Einschätzung als das BVerwG (vgl. Boxberg 2009).

Zudem stellt sich bei  der Ausübung der Osteopathie die Frage, ob die auf den Bereich der Physiotherapie begrenzte Überprüfung ausreicht oder eine vollständige Überprüfung nach dem HeilprG erforderlich ist. Als Rechtsgrundlage hierfür kann ein Urteil des VG Düsseldorf vom 08.12.08 herangezogen werden mit der folgenden Begründung: „Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die osteopathische Tätigkeit eines Physiotherapeuten wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Physiotherapeut eine umfangreiche Weiterbildung an einer privaten Schule für Osteopathie absolviert hat, die den Ausbildungs- und Prüfungscurricula der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. entspricht.“ (VG Düsseldorf 08.12.2008, 7 K 967/ 07)

Das Gericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass gerade die Osteopathie, selbst wenn sie von PhysiotherapeutInnen ausgeführt wird, nicht zu den physiotherapeutischen Maßnahmen zählt, sondern dass diese Leistung der Ausübung der Heilkunde entspricht, da sie sich auf den Körper von einzelnen PatientInnen bezieht und der Heilung beziehungsweise Linderung von Erkrankungen dient. Diese Beurteilung macht deutlich, dass die Osteopathie nicht in eine mögliche Therapie-Erlaubnis für PhysiotherapeutInnen im Sinne einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie eingeschlossen ist (vgl. Höß 2011: 38).

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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