Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 11

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entscheidet in seinem Urteil vom 04.07.2008: „Keine Eignungskontrolle für Heilpraktiker bei Nachweis einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie –MPhG-“ (VG Oldenburg 04.07.2008, 7 A 3665/07)

Weiterhin wird in dem Urteil des VG Oldenburg ausgeführt, dass die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie erteilt werden darf. Somit ist mit bestandenem Staatsexamen in der Physiotherapie auch die erforderliche Überprüfung für die eingeschränkte Tätigkeit als HeilpraktikerIn erfolgt (vgl. Höß 2011: 34).

Mit dem Urteil vom 19.03.2009 äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim im Fall eines Physiotherapeuten zur Frage der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde und kam zu folgender Entscheidung: „Für eine selbstständige, eigenverantwortliche Behandlung des Physiotherapeuten auf dem von ihm erlernten Gebiet ist keine Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich; der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung reicht für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis aus. Diese kann und muss entsprechend beschränkt werden.“ (VGH Mannheim 19.03.2009, 9 S 1413/ 08)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig fällte am 26.08.2009 jedoch ein abschließendes Urteil zur Notwendigkeit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete PhysiotherapeutInnen (auch sektoraler HeilpraktikerIn genannt) und entschied: „Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden. Ein ausgebildeter Physiotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.“(BVerwG 26.08.2009, 3 C 19.08)

Dadurch wurden alle bisher anders lautenden Urteile außer Kraft gesetzt. Eine Erlaubnis zur Durchführung der Heilkunde für PhysiotherapeutInnen ist demnach in jedem Fall erforderlich, da nach Ansicht der Richter während der Ausbildung in der Physiotherapie keine ausreichenden diagnostischen Fähigkeiten vermittelt werden. Zweifelsfrei ist das Berufsbild PhysiotherapeutIn auf Krankenbehandlungen nach ärztlicher Verordnung und nicht auf eigenverantwortliche Krankenbehandlung ausgerichtet. Für selbstständig ausgeübte Heilbehandlungen ist daher grundsätzlich eine Erlaubnis notwendig.

Weiterhin wurde festgestellt, dass eine Teilerlaubnis für den Bereich Physiotherapie durchaus möglich ist, da das Berufsbild abschließend ausdifferenziert und somit abgrenzbar ist.

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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