Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 10

Osteopathische Techniken werden in Deutschland vorrangig von ÄrztInnen, HeilpraktikerInnen und PhysiotherapeutInnen verwendet. In den letzten ca. 10 Jahren gibt es eine steigende Zahl von Bildungsträgern, die Angehörige verschiedener medizinischer Fachberufe (meist PhysiotherapeutInnen und HeilpraktikerInnen aber auch ÄrztInnen) in einer berufsbegleitenden Ausbildung die Osteopathie vermitteln (vgl. Haas/ Hoppe/ Scriba 2009: A 2327).

In verschiedenen Beiträgen wird beschrieben, dass es sich bei der Osteopathie um eine Behandlungsmethode handelt, bei der das HeilprG zur Anwendung kommt.

Gemäß der Homepage des Bundesverbandes Osteopathie e.V. (BVO) zählt die Osteopathie in Deutschland rechtlich zur Heilkunde und es wird festgestellt, dass nach deutschem Recht nur ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen die Heilkunde selbstständig ausüben dürfen. (vgl. www.bv-osteopathie.de [1] )

Eine ähnliche Meinung vertritt der Verband Osteopathie Deutschland e.V. (VOD) und beschreibt auf seiner Webseite, dass Osteopathie als Medizin gilt und nur von ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen ausgeübt werden darf. Wer weder ÄrztIn noch HeilpraktikerIn ist, darf  osteopathisch nur  im sogenannten Delegationsverfahren arbeiten, d.h. auf Anweisung von ÄrztInnen oder HeilpraktikerInnen (vgl. www.osteopathie.de [1]).

Die Bundesärztekammer (BÄK) weist jedoch darauf hin, dass die haftungsrechtlichen Fragen bei Manipulation mit Impuls im Delegationsverfahren von manualmedizinischen Techniken ungeklärt sind (vgl. Haas/ Hoppe/ Scriba 2009: A 2330).

Während die Ausübung der Osteopathie für ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen durch die Gesetzgebung klar geregelt ist, haben sich mehrere Gerichte mit der Abgrenzung der Tätigkeit für PhysiotherapeutInnen sowie der eventuellen Notwendigkeit der Überprüfung nach dem HeilprG für deren eigenständige, osteopathische Tätigkeit befasst und kamen zu verschiedenen einzelnen Urteilen

(vgl. Höß 2011: 33).

Dem Urteil vom 21.11.2006 des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Koblenz ist Folgendes zu entnehmen: „Der Beklagte (Westerwaldkreis) wird […] ohne weitere Eignungsüberprüfungen den Klägern (Physiotherapeuten und Masseure) unter  Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis erteilen, die Heilkunde […] selbstständig auszuüben, und zwar bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie“. (OVG Koblenz 21.11.2006, 6 A 10271/06)

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

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