ARAG Rechtsexperten über die aktuelle Rentenanpassung
Gute Nachrichten für Bezieher von gesetzlichen Renten: Zum 1. Juli 2015 erfolgt die jährliche Rentenanpassung. Dann bekommen nicht nur Altersrentner mehr ausgezahlt. Auch wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, profitiert durch einen steigenden Freibetrag für seinen Hinzuverdienst. ARAG Experten erläutern, was sich im Einzelnen ändert.
Rentenanpassung zum 1. Juli 2015
Alljährlich zum 1. Juli wird der sogenannte Rentenwert aktualisiert. Damit ist der Betrag gemeint, der bei der Rentenberechnung einem Entgeltpunkt entspricht. Wichtigster Faktor bei der Anpassung ist die Vorjahresentwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Für die Festlegung des Rentenwertes zum 1. Juli 2015 bedeutet das konkret: Im Vergleich zum Jahr 2013 sind die Löhne und Gehälter in 2014 in den alten Bundesländern um 2,08 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,50 Prozent gestiegen. Deshalb steigen auch die Renten, und zwar um 2,1 Prozent in den alten und um 2,5 Prozent in den neuen Bundesländern. Der aktuelle Rentenwert beläuft sich damit ab 1. Juli auf 29,21 Euro im Westen und auf 27,05 Euro im Osten. 2014 waren es noch 28,61 Euro in West- und 26,39 Euro in Ostdeutschland.
Mehr Hinzuverdienst für Witwen- und Witwerrente
Die Erhöhung des Rentenwertes wirkt sich auch positiv für all diejenigen aus, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und nebenher arbeiten. Denn durch die Rentenanpassung steigt automatisch ihre Hinzuverdienstgrenze: Der Freibetrag, bis zu dem keine Anrechnung des Einkommens stattfindet, entspricht dem 26,4-fachen des jeweils aktuellen Rentenwertes. Ab dem 1. Juli 2015 können Bezieher einer Hinterbliebenenrente in den alten Bundesländern daher 771,14 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. In den neuen Bundesländern liegt die Hinzuverdienstgrenze dann bei 714,12 Euro. Im Jahr 2014 beliefen sich die Werte noch auf 755,30 Euro im Westen und 696,70 Euro im Osten. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und gleichzeitig ein Kind erzieht, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, für den erhöht sich dieser Freibetrag zusätzlich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes. In Zahlen bedeutet das: Je rentenberechtigtem Kind steht dem hinterbliebenen Elternteil ab dem 1. Juli ein weiterer Freibetrag von 163,58 Euro in den alten und von 151,48 Euro in den neuen Bundesländern zu.
Anrechnung bei Waisenrente abgeschafft
Auch bei der Hinterbliebenenrente für die Kinder gibt es zum 1. Juli Änderungen, die für ein Plus im Geldbeutel sorgen. Erreichen Waisen oder Halbwaisen die Grenze der Volljährigkeit, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin eine Hinterbliebenenrente, so zum Beispiel, wenn sie noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren. Erzielten sie Einkommen, wurde dieses aber bis dato je nach Höhe auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Einkommensanrechnung wurde nun mit einer Gesetzesänderung, die zum 1. Juli 2015 in Kraft tritt, abgeschafft. Damit macht das Gesetz nun keine Unterschiede mehr zwischen volljährigen Waisen und solchen, die noch keine 18 Jahre alt sind: Letztere konnte nämlich auch bislang schon Einkommen erzielen, ohne dass dies auf ihre Rente angerechnet wurde.
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