Ab 2027 sollen Zwangsbehandlungen auch außerhalb der Klinik möglich sein, wenn das dem Willen der Betroffenen entspricht. Was heißt das für die Patientenverfügung in psychischen Krisen?
Berlin, 22. Oktober 2026. Spätestens ab 2027 gelten voraussichtlich neue Regeln für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Zwangsbehandlungen sollen dann in Ausnahmefällen auch außerhalb der Klinik möglich sein. Eine Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Willen der betroffenen Person entspricht, wie er etwa in einer Patientenverfügung festgehalten ist. Damit wird die Patientenverfügung wichtiger. PatientenverfügungPlus fordert, die Vorsorge für psychische Krisen deutlich früher zu beginnen und nicht erst nach einer Zwangsbehandlung, wie es der Gesetzentwurf als Beispiel nennt.
Menschen unter rechtlicher Betreuung dürfen bislang nur während eines stationären Krankenhausaufenthalts gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese ausnahmslose Regel mit Urteil vom 26. November 2024 für teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2026 verlangt.
Dem Urteil lag der Fall einer Frau mit paranoider Schizophrenie zugrunde, die in einem Wohnverbund geschlossen untergebracht war und Neuroleptika ablehnte. Für die Zwangsbehandlungen musste sie regelmäßig in ein Krankenhaus gebracht werden. Nach Angaben ihres Betreuers waren dafür Fixierungen nötig, die bei ihr immer wieder Retraumatisierungen auslösten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, den derzeit der Rechtsausschuss des Bundestages berät, soll Zwangsbehandlungen deshalb in Ausnahmefällen auch außerhalb des Krankenhauses ermöglichen, etwa in der Einrichtung, in der die Betroffenen leben. Dort muss nahezu Krankenhausstandard gewährleistet sein. Außerdem muss die Behandlung außerhalb der Klinik dem Willen der betroffenen Person entsprechen, wie er sich etwa aus einer Patientenverfügung ergibt.
Seit 2017 im Gesetz und kaum genutzt
Weniger beachtet wird ein Teil der Reform, der für die Selbstbestimmung zentral ist. Schon seit 2017 sollen Betreuer die von ihnen betreuten Menschen in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und sie auf Wunsch dabei unterstützen. Bei Zwangsmaßnahmen hat diese Regel in der Praxis jedoch wenig bewirkt.
Die Bundesregierung stellt in der Begründung ihres Entwurfs selbst fest, dass Patientenverfügungen in diesem Bereich „weiterhin nur eine marginale Rolle spielen“. Sie stützt sich dabei auf die Evaluation des Gesetzes von 2017. Künftig soll das Gesetz deshalb ein Beispiel für einen geeigneten Fall ausdrücklich nennen. Gemeint ist die Lage nach einer Zwangsbehandlung, wenn zu erwarten ist, dass die betreute Person erneut einwilligungsunfähig wird und weitere Zwangsmaßnahmen nötig werden.
Aus Sicht von PatientenverfügungPlus kommt dieser Anstoß zu spät. Frühere Anlässe für das Gespräch über eine Patientenverfügung benennt der Entwurf nicht. Wer erst nach einer Zwangsbehandlung darauf angesprochen wird, hat die belastendste Situation oft schon erlebt, ohne vorher mitbestimmt zu haben. Die Krisenvorsorge gehört deshalb in eine stabile Phase, sobald absehbar ist, dass Krisen wiederkehren können. Die psychiatrische Fachgesellschaft DGPPN empfiehlt Patientenverfügungen allen, deren Erkrankung die Einwilligungsfähigkeit phasenweise beeinträchtigen kann, und rät Behandelnden, aktiv darauf hinzuweisen.
„Es ist richtig, die Patientenverfügung zu stärken. Doch eine Regel, die seit Jahren kaum Beachtung findet, gewinnt nicht an Wirkung, wenn sie erst nach einer Zwangsbehandlung konkret wird“, sagt Dr. Christian Probst, Gründer und Geschäftsführer von PatientenverfügungPlus. „Wer in einer psychischen Krise mitbestimmen soll, braucht vorher die Gelegenheit dazu, in Ruhe und in einer stabilen Phase.“
Mitbestimmen, wie in der Krise geholfen wird
Eine Patientenverfügung für psychische Krisen, oft psychiatrische Patientenverfügung genannt, folgt denselben gesetzlichen Regeln wie jede andere. Darin lässt sich festhalten, welche Medikamente in früheren Krisen geholfen haben und welche schlecht vertragen wurden. Betroffene können eine bevorzugte Klinik angeben, Vertrauenspersonen benennen, die einbezogen werden sollen, und beschreiben, welche Maßnahmen sie als weniger belastend empfinden.
Mit der Reform kommt der Ort der Behandlung hinzu. Laut Gesetzesbegründung können Betroffene in einer Patientenverfügung festlegen, im Wiederholungsfall an einem anderen geeigneten Ort als dem Krankenhaus behandelt zu werden.
Manche, die ihre Erkrankung gut kennen, willigen in ihrer Verfügung sogar ausdrücklich in eine Behandlung ein, die sie in der akuten Krise voraussichtlich ablehnen würden.
„Eine solche Verfügung ist vor allem ein Instrument der Mitbestimmung“, so Probst. „Sie hält nicht nur fest, was jemand ablehnt, sondern auch, welche Hilfe ihm in der Krise guttut. Das gibt auch Ärzten, Betreuern und Angehörigen Sicherheit.“
Damit eine solche Verfügung im Ernstfall trägt, kann fachkundige Begleitung helfen, rechtlich vorgeschrieben ist sie aber nicht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sah noch vor, den Arzt, der eine Zwangsbehandlung durchgeführt hat, nach Möglichkeit in die Erstellung der Patientenverfügung einzubinden. Die Bundesregierung hat das gestrichen und begründet dies damit, dass zu diesem Arzt nicht in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen dürfte.
Die Bundesärztekammer fordert, die ärztliche Einbindung wieder aufzunehmen und den Betroffenen die Wahl des Arztes zu überlassen. PatientenverfügungPlus sieht ärztliche Beratung als Empfehlung, nicht als Pflicht. Wer aus eigener Erfahrung weiß, was ihm in einer Krise hilft, kann das auch selbst festlegen. Wer unsicher ist, sollte ärztlichen Rat einholen, und zwar so früh wie möglich, sobald die Erkrankung bekannt ist und Krisen im Krankheitsverlauf nicht unwahrscheinlich sind.
Was eine Patientenverfügung nicht leisten kann
Zur Ehrlichkeit gehört auch, die Grenzen zu benennen. Eine Zwangsbehandlung ist im Betreuungsrecht nur zulässig, wenn ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, kein milderes Mittel hilft und sie dem Willen der betroffenen Person entspricht. Das Betreuungsgericht muss die Einwilligung des Betreuers auch dann genehmigen, wenn die Person vorab eingewilligt hat und die Behandlung in der Krise ablehnt. Maßnahmen zum Schutz anderer Menschen und eine Unterbringung zur Gefahrenabwehr kann eine Patientenverfügung nicht verhindern.
Umgekehrt ist eine wirksame Ablehnung verbindlich. Hat jemand beim Verfassen einwilligungsfähig und in Kenntnis der Folgen eine Behandlung für eine konkret beschriebene Situation abgelehnt, darf er in dieser Situation nicht allein zu seinem eigenen Schutz dagegen behandelt werden. Gerade deshalb sollte eine solche Verfügung gut informiert und möglichst mit ärztlicher Beratung entstehen.
„Zwang wird sich auch künftig nicht immer vermeiden lassen“, sagt Probst. „Er lässt sich aber menschlicher gestalten, wenn alle Beteiligten wissen, was der betroffenen Person in früheren Krisen geholfen hat.“
Vier Punkte für die Vorsorge
PatientenverfügungPlus rät Betroffenen und Angehörigen, bei der Vorsorge für psychische Krisen auf vier Punkte zu achten.
* Die stabile Phase nutzen. Die Verfügung sollte entstehen, wenn es der betroffenen Person gut geht. Eine ärztliche, möglichst psychiatrische Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit beugt späteren Zweifeln vor.
* Konkret festhalten, was hilft. Hilfreich sind klare Angaben zu Medikamenten, zur bevorzugten Klinik oder einem anderen Behandlungsort und zu Maßnahmen, die als weniger belastend empfunden werden.
* Vertrauenspersonen einbeziehen. Die Verfügung sollte benennen, wer im Ernstfall informiert und einbezogen werden soll. Soll eine Vertrauensperson auch entscheiden dürfen, braucht es zusätzlich eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung.
* Auffindbar und aktuell halten. Kopien sollten bei der Vertrauensperson, beim behandelnden Arzt und gegebenenfalls beim Betreuer liegen, ein Hinweis im Portemonnaie hilft im Notfall. Nach einem Medikamentenwechsel oder einer neuen Krise lohnt sich eine Überprüfung.
An der Wirksamkeit bestehender Patientenverfügungen ändert der Entwurf nichts. Wer bereits eine Verfügung für psychische Krisen hat, sollte prüfen, ob sie Wünsche zum Ort einer Behandlung enthält, denn diese erhalten mit der Reform zusätzliches Gewicht.
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PatientenverfügungPlus steht für digitale Vorsorge, die nicht in der Schublade endet. Anwaltlich und ärztlich entwickelte Dokumente, regelmäßige Aktualisierungen und der schnelle Zugriff im Notfall mit einem persönlichen Notfallausweis und einen Hinweis auf der Gesundheitskarte greifen zu einer vollständigen Vorsorgelösung ineinander. So bleibt der eigene Wille aktuell und ist für Ärzte und Angehörige im Volltext jederzeit weltweit verfügbar, wenn es darauf ankommt. Finanztip empfiehlt PatientenverfügungPlus seit 2016.
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