Reduzierung der KWKG-, § 19- und Offshore-Umlage

Reduzierung der KWKG-, § 19- und Offshore-Umlage

Meldepflicht für Unternehmen mit über 1 Mio. kWh

Reduzierung der KWKG-, § 19- und Offshore-Umlage

(Bildquelle: @panthermedia/diego.cervo)

Das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), welches am 21.12.2015 verabschiedet wurde, zeigt nun seine ersten Auswirkungen. Durch das Gesetz ändert sich die Abrechnung der KWKG-, § 19 StromNEV- und Offshore-Haftungsumlage für Verbrauchsmengen über 1 Mio. kWh. Für Unternehmen mit einem Verbrauch über 1 Mio. kWh erfolgt die Reduzierung der Umlagen nun nicht mehr automatisch, sondern sie müssen sie bis spätestens 31.03.2017 bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen.

Bislang wurden Unternehmen mit einem Verbrauch über 1 Mio. kWh automatisch der “Letztverbrauchergruppe B” zugeordnet und erhielten dadurch eine reduzierte KWKG-Umlage, § 19 StromNEV- und Offshore-Umlage. Nun müssen diese selbst aktiv werden, um von einer Reduzierung zu profitieren. Damit die Verbrauchsmengen über 1 Mio. kWh mit dem reduzierten Umlagesatz abgerechnet werden, müssen die Unternehmen ihre selbstverbrauchten Strommengen über 1 Mio. kWh ihrem zuständigen Netzbetreiber melden.

Diese Meldung über die selbstverbrauchten Verbrauchsmengen von 2016 muss bis zum 31.03.2017 beim zuständigen Netzbetreiber vorgenommen werden. Anderenfalls entgehen den Unternehmen für 2016 Reduzierungen i. H. von 7.460 EUR für jede weitere Mio. kWh und sie verlieren den Anspruch auf die Reduzierung in 2017 und 2018!

Alle Informationen haben wir noch einmal übersichtlich zusammengefasst: Übersicht

Gerne bieten wir an, die Reduzierung für Unternehmen mit einem Verbrauch von über 1 Mio. kWh zu sichern und die erforderlichen Meldungen fristgerecht vorzunehmen.

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