(Mynewsdesk) Landgericht München I – vom 02. Januar 2014Versicherungsrecht – Arzthaftungsrecht:Rechtsschutz Union Schaden GmbH (Alte Leipziger) von LG München I abgestraft, LG München I, Az. 25 O 14192/12Chronologie:Eine medizingeschädigte Versicherungsnehmerin der Rechtsschutz Union hatte in einem Arzthaftungsprozess in der ersten Instanz verloren. Hiergegen wollte sie auf Anraten ihrer Prozessvertreter Berufung einlegen und begehrte dafür Deckungsschutz der Beklagten. Diese verweigerte die Zusage indes mit der Begründung, die Berufung habe keinerlei Erfolgsaussichten und verwies die Prozessvertreter der Klägerin darauf, einen Stichentscheid zu veranlassen. Nach Erhalt dieses Stichentscheides war die beklagte Versicherung der Auffassung, dieser sei willkürlich erstellt und nicht rechtens.Verfahren:Diese Auffassung der beklagten Rechtsschutzunion, für die der Geschäftsführer Clemens Cichonczyk verantwortlich zeichnet, sah das Landgericht München I, wie in zahlreichen Fällen zuvor, anders: Mit Beschluss vom 18.12.2013 führt das Gericht explizit aus, dass der von den Prozessvertretern der Klägerin erstellte Stichentscheid ausreichend ist, um nach § 18 II 2 ARB 2000 eine Bindungswirkung zu entfalten. Der Stichentscheid lasse hinreichend deutlich das Bewusstsein einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit erkennen. Die Einwendungen der Verklagten (Rechtsschutzunion) würden ausgeführt und insbesondere dargetan, dass die Feststellungen des Sachverständigen mit einem Privatgutachten angegriffen werden sollen. Das sei auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verspätet, so dass die Prozessvertreter der Klägerin nicht, wie fälschlich von der Beklagten kolportiert, die Sach- und Rechtslage gröblich verkenne.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Aus Schaden wird man bekanntlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) mit Sitz in München. Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer zunächst gegen ihre eigene Rechtsschutzversicherung vorgehen, um sodann den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Derartige unnötige Deckungsprozesse belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin, ist über die Regulierungspraxis des Versicherers seit längerem informiert. Der Behörde gegenüber trägt der Versicherer gerne vor, es handele sich um ein Versehen des entsprechenden Sachbearbeiters. Diese Versehen haben aber offenbar Methode, da mehrere Dutzend Verfahren gegen die Rechtsschutzunion aktenkundig sind, so RA Dr.D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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