Rauchalarm barrierefrei wahrnehmbar gemacht

Rauchalarm barrierefrei wahrnehmbar gemacht

(Norderstedt, Oktober 2024) Wo Menschen mit Gehörproblemen leben, muss unbedingt auch die Konstruktion der Rauchwarnmelder in die Überlegungen mit einbezogen werden.

BildAuch wenn der Alarmton eines Rauchwarnmelders mit 85db(A) so eindringlich und laut ist, dass selbst die Nachbarschaft in der weiteren Umgebung aufgeschreckt wird: Gehörlose Bewohnerinnen oder Bewohner würden die drohende Gefahr gar nicht, und im Hörvermögen eingeschränkte Personen nur bedingt wahrnehmen können. “Sobald wir erfahren, dass eine von uns betreute Wohnung von Menschen mit Gehörproblemen genutzt wird, empfehlen wir umgehend die Ergänzung der Rauchwarnmelder um zusätzliche Technologien”, sagt Thomas Stumpf, Vertriebsleiter der Objektus GmbH. “Zum Glück gibt es inzwischen wirkungsvolle Zusatzgeräte, die einen akustischen Alarm zusätzlich auch optisch und haptisch signalisieren, was Menschen mit verringertem Hörvermögen zusätzliche Sicherheit gibt”, so Stumpf weiter.

Als konkretes Beispiel nennt Thomas Stumpf ein von der Düsseldorfer Ei Electronics KG entwickeltes Hörgeschädigtenmodul, das nach Alarmauslösung Stroboskoplichter und separate Vibrationskissen aktiviert. Auf Basis der von Ei Electronics ebenfalls angebotenen Rauch-, Wärme- und Kohlenmonoxidwarnmelder, kann das System unkompliziert und kabellos in jeder Wohnung schnell installiert werden. Während das Stroboskoplicht das Meldersignal optisch erkennbar macht, wecken unter dem Kopfkissen platzierte Vibrationskissen schlafende Bewohnerinnen und Bewohner auch nach dem Ausschalten etwaiger Hörgeräte sofort auf. “Diese barrierefreie Rauchwarnmelder-Lösung bietet gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen maximale Sicherheit und ist auf einfache Weise nutzbar”, stellt Thomas Stumpf von Objektus fest. “Inzwischen haben wir das System schon in zahlreichen Wohneinheiten installiert und hinsichtlich der einfachen Handhabung und der Zuverlässigkeit durchgehend nur positive Erfahrungen gemacht.”

Bei Vorliegen einer ärztlich diagnostizierten Beeinträchtigung des Hörvermögens können die mit der Installation entsprechender Hilfsmittel verbundenen Kosten außerdem durch die Krankenkasse erstattet werden.

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