Prüfungs-Prozedur für Energiehändler

Über mehrere Stationen zum RAL-Gütezeichen

Prüfungs-Prozedur für Energiehändler

Grafik: Supress (No. 4965)

sup.- Energiekauf ist Vertrauenssache. Das gilt auch für Firmen und Gewerbebetriebe, die z. B. regelmäßig Brennstoff zur Wärmeerzeugung in Produktion oder Verwaltung benötigen. In der Praxis sind weder bei einer leitungsgebundenen Versorgung noch bei der Anlieferung per Tankwagen die Abgabemengen ohne weiteres zu erkennen, geschweige denn detailliert nachzuprüfen. Zumindest beim Bezug von Brennstoffen ohne Leitungsnetzanbindung gibt aber das RAL-Gütezeichen Energiehandel wertvolle Orientierungshilfe. Das Qualitätsprädikat, das nach den Güte- und Prüfbestimmungen des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (Sankt Augustin) verliehen wird, dürfen Brennstoffhändler erst nach einem aufwändigen Anerkennungsverfahren führen ( www.guetezeichen-energiehandel.de ). Abnehmer haben so die Chance, aus dem Lieferanten-Angebot diejenigen auszuwählen, deren Seriosität und Zuverlässigkeit durch die Kontrollen bestätigt wurden. Ob Fahrzeugtechnik oder Mess-Einrichtungen, ob Sicherheitsniveau oder die Einhaltung eichrechtlicher Vorschriften – im gesamten Betriebsablauf werden keinerlei Einschränkungen bei den Qualitäts-Standards akzeptiert.

Energiehändler, die einen Antrag auf das RAL-Gütezeichen gestellt haben, müssen dafür eine erhebliche Prüfungs-Prozedur absolvieren:

In der so genannten Erstüberprüfung wird zunächst einmal die lückenlose Einhaltung sämtlicher Kriterien kontrolliert. Mit der Durchführung dieser Überwachung werden staatlich anerkannte Prüfstellen oder vereidigte Sachverständige beauftragt. Sie müssen vor einer Vergabe des Gütezeichens auch untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen gegeben sind.

Hat ein Händler das Prädikat erhalten, gehört zu seinen Pflichten die kontinuierliche Eigenüberwachung aller relevanten Leistungen und Standards. Dazu zählt beispielsweise der tägliche Check der Tankfahrzeuge vor Fahrtantritt. Die dabei angefertigten Dokumentationen müssen mindestens fünf Jahre archiviert werden und sind auf Anfrage den externen Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen.

Unregelmäßig und ohne vorherige Ankündigung – mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr – erfolgt eine Fremdüberwachung durch beauftragte Prüfer. Dabei wird vor Ort kontrolliert, ob die Anforderungen von dem Gütezeichenbenutzer nach wie vor erfüllt werden. Hat ein Lieferant mehrere Zweigstellen, muss er an jedem Standort mit den unangemeldeten Besuchen rechnen. Bei dieser Fremdüberwachung begutachtet der Prüfer auch die Handhabung der Eigenüberwachung und bewertet die Ergebnisse auf Vollständigkeit bzw. Schlüssigkeit.

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