Prozessschlappe für Rechtsschutz-Union Schaden GmbH (Alte Leipziger), LG München I, Az. 23 O 15697/11
Chronologie:
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen eine Weimarer Klinik aufgrund vorgeworfener fehlerhafter Behandlung, durch die er schwer gesundheitlich geschädigt wurde. Die Beklagte verweigerte den Deckungsschutz mit der Behauptung, es lägen keine Erfolgsaussichten vor. Die Prozessvertreter des Klägers sollten einen sogenannten “Stichentscheid” anfertigen. Nach Vorlage dieses “Stichentscheides” verweigerte die Beklagte weiterhin den Deckungsschutz, nunmehr mit der Behauptung, dieser sei willkürlich erfolgt.
Verfahren:
Das Landgericht München I hat der Beklagten klargemacht, dass sie den Deckungsschutz zu erteilen habe. Anders als die beklagte Rechtsschutzversicherung vertritt das Gericht wie Ciper & Coll. die Auffassung, dass sehr wohl Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Vorgehen bestünden und der ergangene Stichentscheid auch nicht willkürlich sei. Lediglich der Höhe der Ansprüche nach, so das Gericht, habe der Kläger Einschnitte zu akzeptieren.
Anmerkungen:
Die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) mit Sitz in München verweist gerne und immer häufiger in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten darauf, dass er seinen oftmals schwer medizingeschädigten Versicherungsnehmern für ein beabsichtigtes Vorgehen keinen Deckungsschutz erteilen wolle. Als Begründung wird vorgeschoben, es lägen keine Erfolgsaussichten vor (so wie hier). In diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer gezwungen, zunächst einmal gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung vorzugehen, um den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Grundsätzlich hat es ein Rechtsschutzversicherungsunternehmen einer kompetenten und qualifizierten fachmedizinischen Aufarbeitung in einem Arzthaftungsprozess vor einem zuständigen Gericht zu überlassen, ob Erfolgsaussichten vorliegen oder nicht. Anderenfalls würde der Versicherer eine Beweisaufnahme vorwegnehmen, die ihr nicht zusteht. Eine Geschäftspraxis, die umso bedauerlicher für die ohnehin schon “gebeutelten” medizingeschädigten Versicherungsnehmer ist, als sie sich in diesen Fällen gegen zwei Gegner durchsetzen müssen: zunächst gegen die eigene Rechtsschutzversicherung und sodann gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Mehrere weitere Deckungsklagen gegen diesen Versicherer sind gegenwärtig am Landgericht München anhängig und in Vorbereitung.
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