Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
Am 22. Januar 2014 hat die Geschäftsführung von PROKON Regenerative Energien GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt (Az. 28 IN 11/14). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Dietmar Penzlin bestellt. “Es ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, sondern der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob überhaupt ein solches Verfahren in Betracht kommt.” erläutert dazu Florian Nolte, Rechtsanwalt der Anlegerschutzkanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena).
Der Geschäftsführer der PROKON, Carsten Rodbertus, hatte angeführt, dass gar kein Insolvenzgrund vorliegen würde. Die gekündigten Genussrechte seien nicht als Forderungen in einem Insolvenzverfahren anzusehen. Hierzu seien Gutachten in Auftrag gegeben worden. Nach Angaben von PROKON wurden rund 227 Millionen Euro von Genussrechtsinhabern durch Kündigungen zurückgefordert.
Das Ziel waren maximal 70 Millionen Euro, durch Kündigungsverzicht und Rücknahme von Kündigungen, dann wäre der Gang zum Insolvenzgericht nicht nötig gewesen. “Aus meiner Sicht nur ein kleiner zeitlicher Aufschub, der im Oktober erneut zu Liquiditätsproblemen geführt hätte. Denn das Grundproblem wäre nicht beseitigt worden, nämlich langfristige Investitionen mit kurzlaufenden Fremdgeldern gegenzufinanzieren”, weist der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Nolte auf die Folgen hin. “Die Schuldzuweisung für die Insolvenz aus dem PROKON-Bettelbrief vom 10. Januar 2014 haben viele Anleger nicht vergessen.”
Genussrechtsinhaber haben wenig Macht und keinen Einblick in die Geschäftsinternas – eine echte Kontrollinstanz gab es bei PROKON nicht, zumal gerade Genussrechte überhaupt gar keine Mitspracherechte gewähren. Das am 10. Januar angekündigte Anlegergremium zur Einführung der Mitbestimmung der Geldgeber ist bislang nicht eingerichtet.
“Ich habe mit etwas anderem gerechnet” erklärt Kapitalanlagespezialist Nolte. Denn auch im Rahmen einer Insolvenz können bei wirtschaftlich positivem Ausblick bilanzielle Sanierungsmaßnahmen im Interesse der Anleger durchgeführt werden. Teilweise sind diese Maßnahmen sogar ohne die Mitwirkung und gegen den Willen der Altgesellschafter möglich. So können Forderungen von Gläubigern in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am schuldnerischen Unternehmen umgewandelt werden.
Die Folge wäre die Beseitigung einer Überschuldung. Die Genussrechtsinhaber würden also Gesellschafter werden und volles Mitspracherecht bekommen. Möglich macht dies das im Jahr 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), die größte Reform der Insolvenzordnung. In den USA und auch in anderen Ländern sind vergleichbare Sanierungsmaßnahmen bereits seit langem etabliert.
Ein Grund zur Hoffnung für die geschädigten Anleger? Da Sanierungsmaßnahmen immer mit Vor- und Nachteilen behaftet sind, muss jeder Betroffene genau abwägen, ob ein solcher Lösungsvorschlag für ihn annehmbar ist. Es ist damit zu rechnen, dass in der nächsten Zeit verstärkt die Genussrechtsinhaber umworben werden, solchen Maßnahmen zuzustimmen.
“Ohne ausführliche Aufklärung über die möglichen Risiken rate ich keinem Anleger zu überstürzten, vorschnellen Handlungen.” warnt Rechtsanwalt Nolte. Denn eins ist bereits jetzt klar. Wenn Genussrechtsinhaber irgendwann Gesellschafter sind, dann wird die Zeit der hohen Renditen und kurzen Kündigungsfristen endgültig vorbei sein.
Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte vertritt zahlreiche PROKON-Anleger.
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