Bessert sich während einer Krankschreibung der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers deutlich, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber unter Umständen wieder seine Arbeit anbieten.
Das einfache Abwarten, bis der Zeitraum der Krankschreibung abgelaufen ist, ist nicht zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.07.013 (AZ: 10 Sa 100/13). Andernfalls bestehe der Verdacht, dass sich der genesene Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber erschleicht, so die Mainzer Richter.
Den gesamten Beitrag zu dieser sehr wichtigen Entscheidung lesen Sie hier: http://www.jurablogs.com/de/go/bei-vorzeitiger-genesung-pflicht-arbeiten-trotz-krankschreibung
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