Partei Deutsche Nationalversammlung – Teilnahme an der Bundestagswahl 2013

Weitere Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben
Partei vermutet Grundrechtsverstöße aus Art.3 Abs. 1 und 2 GG

Die Deutsche Nationalversammlung (DNV) hat am 01.08.2013 eine weitere Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht mit der Zielsetzung der Wahlteilnahme erhoben.

Der Bundeswahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 01.08.2013 somit eine weitere vorläufige Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.07.2013 (Az. 2 BvC 3/13) betraf die Zulassung der Deutschen Nationalversammlung als wahlvorschlagsberechtigte Partei.

Mit der weiteren Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht im zweiten Schritt die Frage zu klären, ob die Entscheidung des Bundeswahlleiters vom 04.07.2013 zu nicht zu heilenden Nachteilen beim weiteren Aufbau der Partei-Strukturen sowie der Sammlung der Unterstützer-Unterschriften geführt hat. Nach der fehlerhaften Entscheidung im Bundeswahlausschuss vom 4. 7. 2013, war praktisch über Nacht ein großer Kreis von Unterstützern weggebrochen, den die Partei in zweijähriger Arbeit aufgebaut hatte.

Durch die Vorschriften des deutschen Wahlrechtes, wonach jeder Bürger nur einer Partei seine Unterschrift zur Unterstützung geben kann, stand die Partei nach dem BVerfG-Beschluß vom 23.07.2013 nun vor dem Problem, das sie nachträglich doch zur Wahl zugelassen ist, sich aber ein Großteil der vormaligen Unterstützer bereits anderen Parteien zugewandt hatte.

Die Deutsche Nationalversammlung (DNV) ist der Auffassung, daß die entstandenen schwerwiegenden Benachteiligungen ua. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher gemäß Art.3 Abs. 1 und 2 GG in Deutschland gilt – verstoßen.

Mit der weiteren Verfassungsbeschwerde wird eine Überprüfung angestrebt, ob schwerwiegende Grundrechtsverletzungen vorliegen.

Download der kompletten Verfassungsbeschwerde.

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