Mehr über Outsourcing von Buchhaltungsaufgaben erfahren Sie in dieser Pressemitteilung
Immer mehr Unternehmen greifen im Rahmen ihrer buchhalterischen Pflichten auf externe Unterstützung zurück. Das Outsourcen der eigenen Buchhaltung mithilfe eines externen Buchhaltungsservice ist ein modernes Konzept, das vor allem bei Start-Up-Unternehmen vermehrt Anklang findet. Wer sich jedoch als Buchhaltungsservice selbstständig machen möchte, um seine Leistungen anderen Firmen anbieten zu können, unterliegt einigen Pflichten sowie Qualifikationsstandards. Diese gilt es zu beachten, um nicht mit dem Steuerberatungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Leistungen und Qualifikationen eines Buchhaltungsservice
Im Bereich der Buchhaltung finden sich Tätigkeiten wieder, die teilweise von einer jeden Person getätigt werden dürfen. Andere Aufgaben, dürfen wiederum nur von Personen mit einer bestimmten Qualifikation ausgeführt werden. Darüber hinaus existieren weiterführende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung bzw. Bilanzierung, die ausschließlich durch steuerberatende Berufe ausgeführt werden dürfen. Jedem erlaubt, ist bspw. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Hierzu gehören Schreib- und Rechenarbeiten, die Datenerfassung nach Belegen, verbindliche Buchungsanweisungen oder auch die Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen. Grundsätzlich können diese Leistungen von nahezu jedem Buchhaltungsservice angeboten werden. Die Buchung laufender Geschäftsvorfälle oder auch die Durchführung laufender Lohnabrechnungen sowie Lohnsteueranmeldungen können wiederum nur durch bestimmte Personen getätigt werden. Die Rede ist hier von solchen Personen, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung und Bilanzierung dürfen nur durch steuerberatenden Berufe wie die Folgenden ausgeführt werden:
– Steuerberater
– Steuerberatungsgesellschaften
– Rechtsanwälte
– Wirtschaftsprüfer
Für die Einrichtung einer Buchführung, die Aufstellung eines Jahresabschlusses oder die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ist die Inanspruchnahme eines solchen beruflichen Vertreters daher unabdingbar.
Controlling und Finanzbuchhaltung von außerhalb
Seit über einem Jahr nun bietet das Team um Karlheinz Rambach mit Mein Buchhaltungsservice diverse Leistungen im Rahmen der Buchhaltung für Unternehmen an. Wer sich für den Service des jungen Dienstleisters entscheidet, kann direkt im Anschluss einen persönlichen Citymanager auswählen. Diesem werden Dokumente und Unterlagen übermittelt, sodass diese analysiert und in die Cloud geladen werden können. Von dort aus hat jeder Kunde stets die Möglichkeit aktuelle Reports herunterzuladen. Zu den Leistungen von MBHS zählen das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung, Kostenstellencontrolling sowie monatliches Reporting. Mit Standorten in Stuttgart, Emmendingen und Freiburg im Breisgau ist der Service von Karlheinz Rambach auch persönlich für alle Kunden zu erreichen.
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