OLG München – Double-opt-In soll unbestellte Werbung sein.

Ein sehr händlerunfreundliches Urteil des OLG München hält die Welt der Onlinehändler in Atem.

Die Bestätigungsmail, die im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens versendet wird, soll nun auch unbestellte Werbung sein. Und damit wohl abmahnfähig.
Zum Hintergrund: Eine Anlageberatungsgesellschaft bot auf ihrer Seite an, dass nach Eintrag der entsprechenden email ein newsletter bezogen werden könnte.

In diesem Fall trägt der Versender die Beweislast, für dieses Einverständnis nachzuweisen.

Daher bedienen sich die meisten Händler des Double opt-in-Verfahrens. Das bedeutet, dass man nochmal eine Bestätigungsmail erhält, ob man den newsletter nun wirklich will. Bestätigt man dieses nicht, erhält man auch den newsletter nicht.

So kann sichergestellt werden, dass mit minimaler Belästigung keine newsletter an Menschen versandt werden, die diese nicht bestellt haben.

Die Email-Adresse ist bestätigt, der Besteller will den Newsletter und damit ist alles in bester Ordnung.

Möchte man meinen.

Einer Steuerberatungsgesellschaft, die sich tatsächlich eingetragen hatte, stieß die erhaltene email, mit dem Bestätigungslink, sowie die tags darauf erhaltene Bestätigungsmail der Bestätigungsmail so auf, dass sie klagten.

Das OLG München sah sich die Sache genauer an und kam zu dem wunderlichen Ergebnis, das für den Nachweis des Einverständnisses ein “Verfahren, bei dem unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher (auch wenn es sich hier überhaupt nicht um einen Verbraucher handelt) stammt, für den erforderlichen Nachweis ungeeignet ist.”

Problem ist also in den Augen der Richter des OLG Münchens, dass der Versender von Bestätigungs-Emails zunächst nicht weiß, ob derjenige, der den newsletter bestellt, auch die für die Identifizierung notwendige email auch will.

Dies dürfte in den meisten Fällen problematisch sein, die mit der Identifizierung von Personen im Internet zu tun hat und ist somit von so großer Bedeutung, dass unserem Rechtssystem sei Dank auch die Revision zugelassen ist.

Will der Versender sich dann durch Bestätigung absichern soll das dann unbestellte Werbung sein.

Der Hund beisst sich also gewissermaßen in den Schwanz. Wenn der Versender an jeden sendet, der sich einträgt ohne Überprüfung, also ohne double opt in- Verfahren hat er die abmahnfähige Problematik, dass er das Einverständnis nachweisen muss.

Wenn er sich aber bemüht seinen Pflichten nachzukommen und ein technisch aufwendiges double-opt-in- Verfahren nutzt, dann läuft er nunmehr Gefahr eine Abmahnung zu erhalten, weil der 2. Opt in eine unbestellte Werbung gewesen sei.

Kritikpunkte:

Die Konsequenzen des Urteils sind schwer zu ziehen für den Versender. Denn die eigentliche Problematik liegt in einer Sphäre, die der Versender gar nicht beeinflussen kann. Der des Bestellers.

Wie soll der Versender feststellen, dass der Besteller auch wirklich sein Einverständnis gegeben hat?

Dies ginge nur über eine PostIdent oder andere Offline-Verifizierung. Das geht aber, nur wenn es um den Erhalt eines Newsletters geht, nun wirklich zu weit.

Der Versender braucht die Identität des Bestellers nicht zu kennen.

Verfahren
Im Urteil selbst ist von einem “Verfahren” die Rede. Nicht von einem einstufigen Verfahren. Zudem muss man sich überlegen, ob die Eingabe der Email zu diesem Verfahren überhaupt gehört. .

Es wäre noch hinzunehmen gewesen, wenn die Bestätigungsmail der Bestätigungsmail unerlaubte Werbung sei, aber die Aufforderung der Bestätigung ist hier Teil des Verfahrens.

Fraglich ist bereits, ob derjenige, der einen newsletter bestellt ohne ihn selbst zu wollen, überhaupt an einem Verfahren teilnehmen kann, das nur dazu da ist festzustellen, ob ein Einverständnis zur Versendung gegeben wird.

Wenn nicht, dann nehmen nur mehr die teil, die wirklich einen Newsletter wollen und diesen Personen ist es auch zuzumuten eine Bestätigungsmail zu erhalten.

Immerhin ist Werbung nicht nur das nervige Unbestellte, sondern auch das bestellte Gewollte.

Das double-opt- in Verfahren ist das praktikabelste, wenn man die nach meiner Ansicht ohnehin schon deutlich zu hoch angesetzten Anforderungen des UWG erfüllen will.

Urteil ist unverhältnismäßig

Nur ein verschwindend kleiner Teil der newsletter im Bereich des double-opt-in Verfahrens werden nicht (vom Richtigen) bestätigt .

Das Urteil ist nicht verhältnismäßig und auch aus Datenschutzgründen mehr als bedenklich.

Wie gesagt sind von allen mit double-opt-in-versandten newsletter- Anfragen wohl nicht einmal 1 % als unbestellt zu qualifizieren. Ist es wirklich notwendig für diese 1% an emails, die zu entfernen nur wenige Sekunden Zeit benötigt ein Verfahren einzuführen, deren letztendliche Konsequenz nur sein kann, dass sich der Besteller vorher dem Versender gegenüber ausweist?

Zudem handelt es sich “nur” um einen Newsletter. Es folgen keinerlei Verpflichtungen.

Fazit:

Nach meinem Verständnis läßt das Urteil Kenntnis der Realitäten im Internet und Verhältnismäßigkeit deutlich vermissen.

Das wirklich traurige an derartigen Urteilen ist nur, dass nun wieder Heerscharen von Anwälten das Internet durchforsten und Newsletter bestellen, nur um abzumahnen.

Der “kleine” Händler wird mit immer mehr abstrusen nutzlosen juristischen Unsinnigkeiten belastet.

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/wegweiserinternetrecht/news/1141 sowie http://www.wegweiser-internetrecht.de.

Über Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir :
Die Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir befasst sich schwerpunktmäßig mit Urheberrecht, Abmahnungen aus p2p und UWG, also gewerblichem Rechtsschutz. Sowie Markenrecht und Medienrecht.

Pressekontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Sedlmeir
Dominik Sedlmeir
Daimlerstr.6
80798 München
Deutschland
08912304112
dominik@sedlmeir.de
http://www.wegweiser-internetrecht.de