Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das (OLG) Koblenz festgestellt, dass die Feststellung beantragt werden kann,dass Kindesunterhaltsansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Hier ließ die Stadt Unterhaltsansprüche von drei Kindern gegen ihren Vater titulieren, und zwar mithilfe von vier Vollstreckungsbescheiden. Den Kindern wurden Sozialhilfe und Jugendhilfe seitens der Stadt gewährt. Im Jahr 2009 wurde über das Verfahren des Vaters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Stadt ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete. Angemeldet wurden die Ansprüche als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, welche damit begründet wurden, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen sei. Gegen die Qualifizierung als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wendet sich der Vater mit mangelnder Leistungsfähigkeit, wobei er die Forderungen grundsätzlich anerkennt.
Die Stadt beantragte beim Amtsgericht die Feststellung, dass es sich um Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt. Dem Antrag gab das Amtsgericht statt, insbesondere, weil sich der Vater nicht gegen die Vollstreckungsbescheide gewehrt habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum OLG hat nur teilweise Erfolg.
Das OLG führte aus, der Vater könne der Qualifizierung als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nichts entgegensetzen, was eine solche Qualifizierung nicht rechtfertigen würde. Zudem sei zwar sei das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden und eine Restschuldbefreiung in Anspruch genommen worden, allerdings gelte diese nicht für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, welche vom Gläubiger zur Tabelle angemeldet wurden.
Das OLG meint außerdem, der Vater sei nicht leistungsfähig gewesen, insbesondere die Ansprüche nicht verjährt, aber tituliert. Auch, so das OLG, seien die Schadensersatzansprüche der Stadt nicht verjährt, da die Stadt diese zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Außerdem beinhalte der Übergang der Unterhaltsansprüche die Schadenersatzansprüche und es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt.
Zudem führte das OLG aus, dass der Anspruch aufgrund der Titulierung der Unterhaltsansprüche wie ebendiese erst in 30 Jahre verjähre. Anders entschied Anfang des Jahres das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 23.01.2014, AZ.: 27 UF 133/13), welches zwischen den übergegangenen Unterhaltsansprüchen und den eigenen Schadenersatzansprüchen differenzierte und damit auch die Verjährung gesondert untersuchte.
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