Mit Beschluss vom 22.07.2014 nahm das Oberlandesgericht Hamm Stellung zur Auslegung der Bestimmung einer Erbschaft “gemäß Berliner Testament” in einem privatschriftlichen Testament (AZ.: I-15 W 98/14)
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Hier errichtete der Erblasser ein formgültiges Testament. In diesem bestimmte er unter anderem, dass nach seinem Tod die Erbschaft “gemäß dem Berliner Testament” erfolgen und auch die Wiederverheiratungsklausel angewandt werden soll. Zur Familie des Erblassers gehörten zum Zeitpunkt seines Ablebens seine zweite Ehefrau sowie zwei Kinder aus seiner ersten, geschiedenen Ehe.
Die zweite Ehefrau des Erblassers meint, sie sei durch die betreffende Bestimmung Alleinerbin geworden und hat einen entsprechenden Erbschein zur Grundbuchberichtigung beantragt. Dem halten die Kinder des Erblassers entgegen, das Testament könne nicht im Hinblick auf die Erbfolge ausgelegt werden und daher gelte die gesetzlichen Erbfolge.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erbschein mit Beschluss vom 09.01.2014 zurück (AZ.: 68 VI 303/13), wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Der Beschwerde wurde durch das Nachlassgericht nicht abgeholfen; sie sei zwar statthaft, aber unbegründet, denn weder ausdrücklich noch durch Auslegung gelange man zu einer Alleinerbenstellung der Antragstellerin.
Im Rahmen einer Testamentsauslegung müsse der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden und es dürfe nicht zwingend am Wortlaut festgehalten werden. Das heißt, es müssen sowohl der Wortlaut als auch die Umstände außerhalb des Testaments gewertet werden. Könne der wirkliche Wille auf diese Art nicht festgestellt werden, so komme es auf den mutmaßlichen Erblasserwillen an.
Hier lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit der genannten Bestimmung wollte, sondern nur, dass sich die Erbfolge nach dem Berliner Testament richten und eine Wiederverheiratungsklausel gelten soll. Daraus lasse sich nicht entnehmen, was nach der Auffassung des Erblassers ein Berliner Testament besagt, insbesondere auch nicht die Alleinerbenstellung der Antragstellerin. Der Erblasser wusste hier nicht, dass das Berliner Testament nur von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden kann und seine diesbezüglichen inhaltlichen Vorstellungen können nicht festgestellt werden. Daher könne der Antragstellerin kein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt werden.
In erbrechtlichen Gestaltungen, beispielsweise dem Erbvertrag oder dem Testament, sind präzise Bestimmungen vonnöten, damit der Wille später entsprechend umgesetzt werden kann. Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Willen in der bestmöglichen Form festzuhalten.
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