Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte mit Beschluss vom 22.07.2014 fest, dass die Äußerung, man sei damit “abgefunden” unter Umständen als Erbverzicht gehandhabt werden kann (AZ.: I-15 W 92/14).
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Hier streiten die Kinder der Erblasser, welche hälftig Eigentümer eines Hausgrundstücks waren, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Inhaber des Erbbaurechts war der Ehegatte. Nachdem dieser verstarb, ohne ein Testament zu errichten, beantragte dessen Ehefrau einen gemeinschaftlichen Erbschein, welcher erteilt wurde. Zwischen den Kindern und der Mutter wurde ein notarieller “Erbauseinandersetzungsvertrag” geschlossen, mit welchem die Tochter unter anderem erklärte, nach dem Erhalt eines Geldbetrages vom Vermögen seiner Eltern, sei sie “unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Mal abgefunden”. Dies wertete das OLG als Erbverzicht.
Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Erbschein, welcher ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte, weil seine Schwester auf ihr Erbe verzichtet habe. Dem folgte das Amtsgericht mangels Erbverzichtsvertrag nicht. Daraufhin wurde seitens des Sohns Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Dem folgt das OLG nicht.
Das OLG vertritt die Auffassung, der Sohn sei Alleinerbe der Mutter geworden, da in dem “Erbauseinandersetzungsvertrag” ein Erbverzicht vereinbart wurde, dessen formelle Voraussetzungen auch gegeben seien. Dem stehe es nicht entgegen, dass der Ausdruck “Erbverzicht” nicht gefallen sei, da sich aus dem Inhalt eindeutig der Wille zum Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht ergebe. Auch objektiv ergebe sich keine andere Auslegung der obigen Formulierung.
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