Ohne Dich schlaf ich heut Nacht nicht ein

ARAG Experten informieren über Rechtliches rund um Musik

Der Deutsche Schlager: Von den einen geliebt, von den anderen verhasst. Und doch schreibt er seit über 100 Jahren seine Erfolgsgeschichte fort. Dabei ist die Bandbreite von Schlagermusik vielfältig. Über Partyhits von Jürgen Drews oder DJ Ötzi, volkstümliche Herzschmerz-Balladen von Helene Fischer bis zu Thomas Kuhns parodistischen Liederwerken: Deutscher Schlager trifft nach Rock- und Popmusik den Geschmack vieler Millionen Menschen und ist daher häufiger Partybegleiter – gerne auch zu späterer Stunde. ARAG Experten geben anlässlich des Tags des Deutschen Schlagers am 15. Januar einen Überblick, was wann, wie und wo erlaubt ist.

Wenn Schlagermusik die Nachbarn stört
Deutscher Schlager ist und bleibt in Deutschland ein Hit und gehört zu jeder guten Party dazu. Doch Obacht: Wer den Lautstärkeregler aufdrehen will, sollte laut der ARAG Experten einiges beachten. Ob in Mehrfamilienhäusern oder im Neubauviertel mit Eigenheimen: Wo gewohnt wird, muss meist zwischen 22 und 6 Uhr sowie in Mehrfamilienhäusern je nach Hausordnung auch mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen. Sonn- und feiertags gilt dies sogar ganztägig. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung innerhalb dieser Ruhezeiten nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Lautstärke kann nach Auskunft der ARAG Experten je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung noch individuell variieren. Bei Musik aus der Stereoanlage sind die Gerichte allerdings sehr streng. So wurde es bereits für unzulässig gehalten, wenn beim Nachbarn noch ein Geräuschpegel von etwa 40 Dezibel (dB) zu hören ist – das ist leiser als ein Gespräch in normaler Lautstärke (Amtsgericht Dieburg; Az.:20 C 607/16 (23)).

Auch außerhalb der Ruhezeiten ist es nicht erlaubt, die Musikanlage so weit aufzudrehen, dass der Nachbar dadurch gestört wird. Das gilt ebenfalls für andere Lärmquellen. Für den sogenannten Nachbarschaftslärm – streitende Paare, bellende Hunde – gibt es, anders als für andere Lärmarten, allerdings keine gesetzlich geregelten Grenzwerte.

Übung macht den (Schlager-)Meister
Wer sich dazu entscheidet, selbst eine Karriere als Schlagerstar zu starten, darf nach Auskunft der ARAG Experten üben. Zulässig sind jedoch tägliche Obergrenzen. In einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn entschied der Bundesgerichtshof, dass ein grober Richtwert von zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – angemessen sei (Az.: V ZR 143/17).

Musikinstrumente haben unterschiedliche Lärmpegel. Das findet auch in der Rechtsprechung seinen Niederschlag, besonders in den zugestandenen Übungszeiten. So musste ein jugendlicher Schlagzeuger – dessen Schlagzeug die Zimmerlautstärke deutlich überschritt – seine Übungspraktiken ändern, als ein Physiotherapeut neu ins Haus einzog. Der neue Nachbar setzte gerichtlich durch, dass er künftig nur noch 30 Minuten täglich und nur noch von montags bis samstags zwischen 16.00 und 19.00 Uhr üben durfte (LG München I, Az.: 15 S 76/29/13). Auch bei Klavierspielern urteilten die Gerichte unterschiedlich. Das Bayerische Oberlandesgericht erklärte drei Stunden Übungszeit am Tag für angemessen (Az.: 2 ZBR 55/95), während die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main einer Musikerin hingegen nur eineinhalb Stunden Klavierspiel pro Tag zubilligten (Az.: 20 W 148/84).

Für Bands und deren Übungsräume gilt übrigens nichts anderes: Bandproben dürfen letztendlich zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, so dass auch hier zwei bis drei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.

Achtung Urheberrecht
Die schöne heile Welt des Schlagers vermittelt zwar Leichtigkeit und Spaß, ist aber letztendlich knallhartes Business, in dem rechtliche Regeln eingehalten werden müssen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch im Genre des Deutschen Schlagers das Urheberrecht gilt. So ist Vorsicht geboten, wenn die eigene Karriere durch ein Lied-Cover ins Rollen gebracht werden soll, damit man die Urheberrechte des Rechteinhabers nicht verletzt und Post vom Abmahnanwalt erhält. Dies gilt im Übrigen auch, wenn das Cover aus Spaß erfolgt. Die ARAG Experten empfehlen daher, vorab eine Einwilligung des Liedautors einzuholen und eine Lizenz anzufragen. Ausnahme: Musikstücke, deren Komponist länger als siebzig Jahre tot ist, können frei verwendet werden.

Mehr zum Thema Ruhestörung finden Sie auch hier.

Weitere interessante Informationen zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.ARAG.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden