Nicht im EU-Ausland beantragte Familienleistungen können auf deutsches Kindergeld angerechnet werden

München/Berlin (DAV). Beantragt ein Elternteil im EU-Ausland keine Familienleistungen, auf die er in Deutschland Anspruch hat, können diese nicht gezahlten Leistungen auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden.

Die Eltern zogen mit ihren Zwillingen in die Niederlande, wo der Mann eine angestellte Tätigkeit übernahm. Die Frau war nicht berufstätig. In Deutschland hatte die Familie Kindergeld bezogen. In den Niederlanden beantragte der Mann jedoch nicht die ihm zustehenden Familienleistungen. Er informierte auch die Familienkasse in Deutschland nicht, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Als sie von der Tätigkeit des Mannes in den Niederlanden erfuhr, hob sie das Kindergeld für mehrere Jahre auf. Der Gesamtbetrag, der sich aus der Aufhebung ergab, entsprach dem Anspruch auf Familienleistungen, die der Mann in den Niederlanden gehabt hätte.

Er klagte und hatte zunächst am Finanzgericht überwiegend Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, die Familienkasse hätte das in den Niederlanden nicht gezahlte Kindergeld – weil dort nicht beantragt – nicht anrechnen dürfen.

Kindergeld: Wer im EU-Ausland arbeitet, muss dort beantragen
Der Bundesfinanzhof sah die Sache allerdings anders. Das niederländische und das deutsche Recht sehen vor, dass die Koordinierung dieser Ansprüche nach den EU-Vorschriften erfolgen muss. Hiernach wären die Niederlande vorrangig für die Zahlung des Kindergelds zuständig gewesen, weil der Mann dort arbeitete. Der nachrangig verpflichtete Staat ist der, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht erwerbstätig ist – in diesem Fall also Deutschland. Dieser Staat ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Leistungen höher sind als in dem Staat, in dem der Berechtigte arbeitet. Diese Leistungen belaufen sich nur auf die Höhe der Differenz. Die Familienkasse hat den Anspruch auf Familienleistungen nach niederländischem Recht zu Recht angerechnet.

Bundesfinanzhof am 18. März 2021 (AZ: B 10 EG 3/20 R)

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