Neues Pauschalreiserecht ab 01.07.2018 – AGB müssen angepasst werden

Reiseunternehmen müssen handeln: Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie zum 01.07.2018 macht AGB-Anpassungen erforderlich.

Zum 01.07.2018 setzt der Gesetzgeber die Regelungen der EU-Pauschalreiserichtlinie um. Das Pauschalreiserecht im BGB (derzeit noch in §§ 651 a – m geregelt) wird an verschiedenen Stellen geändert, ergänzt und erweitert. Die neuen Regelungen werden in §§ 651 a – y BGB n.F. zu finden sein. Außerdem wird das Einführungsgesetz zum BGB –
das EGBGB – angepasst. Auch dort finden sich Regelungen, die künftig beim Abschluss eines Reisevertrags berücksichtigt werden müssen.

Das hat nicht nur Auswirkungen auf die praktische Handhabung eines Reisevertrages, sondern auch auf das rechtliche Rahmenwerk, insbesondere auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Hier sind zahlreiche Anpassungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage erforderlich.

Werden diese Anpassungen nicht vorgenommen, droht zum einen die Unwirksamkeit einer Klausel mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung gilt, die fast immer den Verbraucher zum Nachteil des Reiseunternehmens schützt. Zum anderen sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände möglich. Abmahnungen – seien sie berechtigt oder unberechtigt – sind immer mit erheblichen Kosten verbunden.

Hier ein Überblick über gängige Regelungen und den Anpassungsbedarf:

Abschluss des Reisevertrages
War bisher formlos möglich. Nach neuem Recht muss der Kunde unverzüglich eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages erhalten (§ 651 d Abs. 3 S. 2 BGB).

Inhalt des Reisevertrages
Bislang keine/nur wenige Mindestvorgaben. Neu: Pflichtangaben des Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB müssen berücksichtigt werden.

Zahlung / Anzahlung
Nach wie vor ist Kundengeldabsicherung erforderlich – nun aber neue Regelung in § 651 r BGB n.F.

Leistungen des Veranstalters
Bislang wurde zur Leistungsbeschreibung üblicherweise Bezug auf individualvertragliche Vereinbarung bzw. Prospekt / Leistungsbeschreibung im Internet genommen. Neuerdings muss Veranstalter zusätzlich soig. Beistandspflichten nach § 651 q BGB n.F. beachten und hierüber aufklären.

Leistungsänderungen durch den Veranstalter
Wie bisher nur bei geringfügigen Änderungen möglich, neu jedoch: Kunde kann ggf. zusätzlich mindern nach § 651 m BGB n.F.

Vertragsübergang
Vertragsübergang muss nunmehr innerhalb angemessener Frist erklärt werden = jedenfalls bei Erklärung 7 Tage vor Reisebeginn anzunehmen (§ 651 e BGB n.F.). Eröffnet geringen Regelungsspielraum für Veranstalter.

Rücktritt/Kündigung durch Veranstalter wegen höherer Gewalt
Nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich – die Regelung des § 651 j BGB a.F. ist weggefallen.

Haftung
Neu ist die Haftung auch für Fehler durch Dritte in der Buchungskette (§ 651 x BGB n.F.).

Gewährleistung/Schadensersatz
Früher musste der Reisemangel auf Verschulden des Veranstalters zurückgehen, das eröffnete Entlastungsmöglichkeiten. Neuerdings ist die Einstandspflicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Mangel vom Reisenden selbst, einem unabhängigen Dritten oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Verjährung
Konnte bislang teilweise auf Frist von einem Jahr beschränkt werden; nach neuem Recht nicht mehr möglich.

Fazit:

Die bisherigen AGB müssen angepasst werden, wenn sie rechtssicher sein sollen. Das birgt aber auch Chancen. Solange der rechtliche Rahmen nicht überschritten wird, können auch Regelungen formuliert werden, die dem Interesse des Unternehmens dienen.

Auf keinen Fall sollten AGB von anderen Reiseunternehmen übernommen werden. AGB-Regelwerke genießen meistens urheberrechtlichen Schutz und dürfen ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht verwendet werden. Außerdem sind die AGB stets auf die konkreten Bedürfnisse des Verwenders zugeschnitten.

Die Kanzlei Jansen & Jansen Rechtsanwälte hat jahrelange Erfahrung in der Beratung von Reiseunternehmen und die damit einhergehenden Bedarfe. Wir haben bereits die AGB zahlreicher Mandanten auf das neue Reiserecht angepasst. Benötigen auch Sie eine kompetente Beratung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Über:

Jansen & Jansen Rechtsanwälte
Frau Carina Jansen
Am Gleisdreieck 1
50823 Köln
Deutschland

fon ..: 0221-58923880
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