“Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle” – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Lena H. aus Landshut:
Ich habe gehört, dass es ab Januar Neuerungen in der Düsseldorfer Tabelle geben soll. Was ist unter dieser Tabelle zu verstehen und was bringen die Neuerungen mit sich?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Die Düsseldorfer Tabelle ermöglicht die Berechnung des Kindesunterhalts, zum Beispiel nach einer Scheidung. Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellen diese in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, ihre Zahlen werden aber allgemein akzeptiert und bei Unterhaltsverfahren herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle ermöglicht die Berechnung des Unterhaltsbedarfs, abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Kindesalter. Der Zahlbetrag hängt noch von weiteren Faktoren ab, wie der Anzahl der Kinder und der Anrechnung von Kindergeld. Im Anhang der eigentlichen Tabelle findet sich eine Übersicht der Zahlbeträge. Die Tabelle wird grundsätzlich alle zwei Jahre angepasst. Zum 1. Januar 2017 wird sie aber schon nach nur einem Jahr geändert. Grund ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestunterhalts für Kinder. Dieser beträgt künftig zum Beispiel für Kinder bis fünf Jahre 342 Euro (bisher: 335), für Kinder von sechs bis elf Jahren 393 Euro (bisher: 384) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren 460 Euro (bisher: 450). Nicht ändern soll sich dagegen der Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss – derzeit 1.080 Euro für Erwerbstätige.
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