Neue Regeln für das Immobiliengeschäft – MaRisk 7.0

Neue Regeln für das Immobiliengeschäft – MaRisk 7.0

Dieser Blog informiert dich über die relevantesten Änderungen und bietet dir einen Überblick über die Neuerungen im Vergleich zur Version MaRisk 6.0.

Bild1. Was ändert sich mit den MaRisk 7.0 im Immobiliengeschäft (BTO 3)

Die neuen Regeln für das Immobiliengeschäft (BTO 3) – MaRisk 7.0 sind da! Die Regulierung des Bankgewerbes beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Kreditinstitute ihre Geschäfte tätigen dürfen. Umso wichtiger ist es also zu wissen, was sich mit der aktuellsten Version, der MaRisk 7.0, alles geändert hat. Dieser Blog informiert dich über die relevantesten Änderungen und bietet dir einen Überblick über die Neuerungen im Vergleich zur Version MaRisk 6.0.

2. Übernahme der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung

Bei den EBA-Leitlinien 2020/06 handelt es sich um das letzte Arbeitspaket der EBA aus dem ECOFIN Action Plan zu Non-Performing Loans. Durch Beachtung der in den Leitlinien gesetzten Anforderungen im gemeinsamen Bankenmarkt soll künftigen Krisen mit flächendeckender Verschlechterung der Kreditqualität von Portfolios durch Anforderungen an eine risikobewusstere Kreditvergabe entgegengetreten werden.

Die Leitlinien regeln Anforderungen an die Kreditvergabe und -überwachung, die sich zum Teil auch heute schon in den MaRisk finden. Daneben gibt es aber Abschnitte der Leitlinien, die detaillierte Regelungen aufstellen, die bisher weder im Wortlaut der MaRisk berücksichtigt sind noch ohne weiteres durch Auslegung der bisherigen allgemeinen Vorgaben hergeleitet werden können.

BaFin und Deutsche Bundesbank haben sich daher bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien für ein differenziertes Vorgehen entschieden. Soweit der bisherige Regelungstext die Anforderungen aus den Leitlinien auch heute schon überwiegend abbildet, wird die konkrete Anforderung oder – bei Klarstellungen – die jeweilige Erläuterung zu dieser Anforderung so ergänzt, dass die Vorgabe der Leitlinie (hiernach) vollumfänglich umgesetzt ist.

Enthält der jeweilige Abschnitt aber neben Klarstellungen auch detailliert ausformulierte neue Anforderungen, erfolgt ein Verweis auf die EBA-Leitlinien. Die Anwendung dieser Regelungen hat gemäß Abschnitt 2 Tz. 16 der Leitlinien proportional zu erfolgen.

Auf Bitten der DK wird in AT 1 Tz. 3 MaRisk, mit dem die proportionale Anwendung dieses Rundschreibens festgeschrieben ist, auch ausdrücklich auf diese Proportionalitätsklausel der EBA-Leitlinien verwiesen.

Dort wird hinsichtlich der in den Abschnitten 5 und 7 der Leitlinien adressierten Anforderungen klargestellt, dass nicht Größe, Art und Komplexität des Instituts, sondern Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität das entscheidende Kriterium für die proportionale Anwendung dieser spezifischen Regelungen bilden muss.

3. Die neuen Regeln des BTO 3.0 – was ändert sich?

Das neue Modul BTO 3 Immobiliengeschäft stellt Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Immobiliengeschäft. Der Geltungsbereich für Immobiliengeschäfte wird wie folgt geregelt:

Auf die Einhaltung dieser Anforderungen kann verzichtet werden, sofern das Investitionsvolumen aller Immobiliengeschäfte weder 10 Mio. EUR noch 2 % der Bilanzsumme übersteigt.

BTO 3.1 Aufbauorganisation

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Immobiliengeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung. Die Entscheidung, ein Immobiliengeschäft einzugehen, erfordert zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge.

Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann.

Bei der Initiierung von Immobiliengeschäften durch Dritte ist nur ein Votum aus dem Bereich Marktfolge notwendig.

Darstellung der Voten und materielle Plausibilitätsprüfung:

Die zusammenfassende Darstellung der Voten in einem Dokument ist möglich. Die (positive) marktunabhängige Votierung kommt in diesem Fall durch die Unterschrift oder Freigabe des zuständigen Mitarbeiters im elektronischen Workflow zum Ausdruck.

Dies darf nicht aus Gefälligkeit erfolgen. Der marktunabhängigen Votierung hat zumindest eine materielle Plausibilitätsprüfung zugrunde zu liegen. Im Rahmen der materiellen Plausibilitätsprüfung brauchen die bereits im Markt durchgeführten Tätigkeiten nicht wiederholt zu werden. Vielmehr stehen die Nachvollziehbarkeit und die Vertretbarkeit der Investitionsentscheidung im Vordergrund. Hierzu zählt die Überprüfung der Aussagekraft des Markt-Votums und inwieweit das Immobiliengeschäft der Höhe und der Form nach vertretbar ist.

Die Intensität der materiellen Plau-sibilitätsprüfung hängt ferner von der Komplexität der zu beurteilenden Immobiliengeschäfte ab. Der für die marktunabhängige Votierung zuständige Mitarbeiter muss dabei zumindest Zugang zu allen wesentlichen Unterlagen besitzen.

Initiierung durch Dritte

Von der Initiierung der Immobiliengeschäfte durch Dritte kann ausgegangen werden, wenn ein Tochterunternehmen den Immobilienerwerb initiiert und ein erstes Votum abgibt.

Das Institut hat eine klare und konsistente Kompetenzordnung für Entscheidungen im Immobiliengeschäft festzulegen. Für den Fall voneinander abweichender Voten sind in der Kompetenzordnung Entscheidungsregeln zu treffen: Das Immobiliengeschäft ist in diesen Fällen abzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern (Eskalationsverfahren).

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