awt Rechtsanwälte berichtet über mögliche Auswirkungen des Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) auf die Vergütungen der Versicherungsvermittler
Das am 06.08.2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) sieht seit dem 01.01.2015 eine Höchstgrenze für die Zillmerung bei Lebenspolicen von 25 Promille der Prämien vor. Statt wie bislang 4,0 Prozent der Beitragssumme können die deutschen Lebensversicherer gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 DeckRV in ihren Bilanzen künftig nur noch 2,5 Prozent der Vertriebs- und Abschlusskosten bilanziell geltend machen. Dies bedeutet laut den Anwälten von awt Rechtsanwälte, dass, wollen sie ihr derzeitiges Provisionsniveau beim Abschluss nicht reduzieren, die Versicherer die Differenz aus anderen Töpfen als den Beiträgen nehmen müssten.
Von den neuen Bilanzierungsregeln des LVRG nicht betroffen sind ausländische Lebensversicherer mit Sitz im EU-/EWR-Raum, insbesondere auch Gesellschaften in Liechtenstein, für die die Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Heimatlandes gelten.
Wie awt Rechtsanwälte weiß, arbeiten viele deutsche Versicherer daher aktuell mit Hochdruck an neuen Provisionsmodellen. Diskutiert wird eine Verkürzung der Abschlusscourtage, eine Verlängerung der Stornohaftungszeiten oder auch die Verschiebung der Provisionshöhen mit der Folge, dass sich die Vergütung für den Abschluss eines Vertrages verringern, die Provisionsanteile aber während der Laufzeit des Vertrages erhöhen.
Das LVRG fördert aber auch insbesondere neue Vergütungsformen. Honorarvermittlungsmodelle mit Netto-Tarifen werden 2015 an Bedeutung deutlich zunehmen. Gerade konzernunabhängige Vermittlungsgesellschaften, die mit erheblichen Overheadkosten zu kämpfen haben, setzen verstärkt auf das Modell der Nettopolicen.
Die auf die Geltendmachung und Durchsetzung versicherungsrechtlicher Forderungen spezialisierten Anwälte von awt Rechtsanwälte aus München begleiten seit Jahren eine Reihe von Versicherern und Vermittlungsgesellschaften in diesem Bereich.
Rechtsanwalt Bertram Otto von awt Rechtsanwälte führt zum Thema Nettopolicen aus:
” Durch die zahlreichen gerichtlichen Verfahren der letzten Jahre, die von awt Rechtsanwälte aktiv begleitet wurden und auch durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe,s sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Nettopolicen und der sie begleitenden Vergütungsvereinbarungen nun transparent und rechtssicher.”
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2014 nun klargestellt, dass Nettoversicherung und Vergütungsvereinbarung grundsätzlich gesetzeskonform sind, insbesondere nicht gegen § 169 VVG verstoßen und den Anforderungen des Transparenzgebotes entsprechen.
Die Geltendmachung und Durchsetzung entsprechender Vergütungsansprüche begegnet daher keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Das Thema Nettopolicen und Honorarberatung wird auch an Bedeutung zunehmen, da die EU nicht nur mit der Vermittlerrichtlinie IMD2 einen verstärkten Verbraucherschutz und mehr Transparenz verfolgt. Auch wenn ein generelles Provisionsverbot und eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Offenlegung von Art und Quelle der Vergütung wohl nicht mehr konsensfähig sein dürften, so zeigen die kritischen Äußerungen der Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA) zu vertrieblichen Anreizthemen und die fortbestehende Forderung nach einer Verschärfung der Transparenzvorgaben, dass mittelfristig Bewegung in die vertriebliche Provisionswelt kommen wird.
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