Im Gesetz sind einige Fälle vorgesehen, in denen ein Käufer auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Dennoch ist hier Vorsicht geboten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Grundsätzlich kann der Käufer einer Sache, die mit einem Mangel behaftet ist, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer dann den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Damit wird das sogenannte “Recht zur zweiten Andienung” des Verkäufers geschützt, der erst einmal selbst die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung erhalten soll. An einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 140/12) wird allerdings deutlich, dass es auch Situationen geben kann, in denen ein Käufer ohne Fristsetzung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten kann.
Hier ging es um den Fall des sogenannten “Montagsautos”. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei einem Neufahrzeug vor, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigte, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein würde.
Im konkreten Fall ging es um ein Wohnmobil, das mit einer sehr hohen Anzahl von Mängeln belastet war. Dennoch lag aus Sicht des BGH kein “Montagsauto” vor. Es lasse sich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Einzelfallumstände abschließend beurteilen, ob der Käufer ein “Montagsauto” erhalten habe. Bei dieser Beurteilung sollen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine entscheidende Rolle spielen. Gerade bei Bagatellmängeln, die nicht die technische Funktionsfähigkeit, sondern eher die Ausstattung und das Aussehen eines Fahrzeuges betreffen, liegt ein “Montagsauto” trotz vieler einzelner Mängel möglicherweise nicht vor.
Der Tatrichter habe einen Ermessensspielraum bei der Bewertung, ob im Einzelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich ist. Ein “Montagsauto” wird wohl nur in wenigen Fällen vorliegen. Käufern ist daher anzuraten, nicht ohne weiteres – und insbesondere nicht bereits lediglich beim Vorliegen einer Vielzahl von Mängeln – ohne Fristsetzung vorzugehen. Um von Beginn an richtig vorzugehen, ist es ratsam, sich in kaufrechtlichen Streitigkeiten an einen im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden.
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