Mit einer Vereinbarung über den Unterhalt und mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nicht alle Rechtsfragen geklärt – vielmehr sind mit dem Ende der Erwerbstätigkeit die Unterhaltsregelungen auf den Prüfstand zu stellen, um den geänderten wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der BGH (Bundesgerichtshof) steckt in einer aktuellen Entscheidung hierzu den Rahmen ab (Urteil vom 07.03.2012, Az: XII ZR 145/09).
Bis zu seiner Pensionierung zahlte der Pflichtige seiner geschiedenen Ehefrau aus einem Prozessvergleich monatlichen Aufstockungsunterhalt. Mit dem beidseitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hatte der Unterhaltspflichtige sodann ein vermindertes Einkommen, während die Unterhaltsberechtigte nunmehr Renteneinkünfte hatte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lagen.
Der BGH stellte zunächst klar, dass für eine Anwendung der Regeln über den Aufstockungsunterhalt kein Raum mehr ist, wenn der Unterhaltsberechtigte altersbedingt überhaupt nicht mehr (nicht einmal in Teilzeit) erwerbstätig ist. Die Änderungen durch das Unterhaltsänderungsgesetz ermöglichen es heute, dass der Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zeitlich zu begrenzen ist.
Als Kriterien für die Billigkeitserwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile dahingehend entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. In aller Regel äußert sich ein ehebedingter Nachteil darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich weniger Einkünfte erzielt, als dies ohne Ehe und Kinderbetreuung der Fall wäre.
Gemessen an diesen Kriterien zweifelte der BGH im vorliegenden Fall an ehebedingten Nachteilen, da die Unterhaltsberechtigte Renteneinkünfte erzielte, die ihr bis dahin erwirtschaftetes Erwerbseinkommen überstiegen. Für den BGH drängte sich mithin der Schluss auf, dass die Ehefrau wegen des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erziele, als ihr dies ohne die Heirat (und bei durchgehender Erwerbstätigkeit) möglich gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher in vielen Fällen davon auszugehen, dass im Rentenalter nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine ehebedingten Nachteile mehr gegeben sind.
Um jedoch für diese Zeit eine klare Regelung zu treffen, empfiehlt die Kanzlei von Luxburg & von Luxburg, bei der Ehescheidung eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen, wonach ab dem Rentenbeginn auf weiteren Ehegattenunterhalt ganz verzichtet wird oder eine Neuregelung unter Berücksichtigung der dann gegebenen Verhältnisse zu treffen ist. Die Unterhaltspflichtigen dürfen auf keinen Fall eine unbefristete Unterhaltsvereinbarung akzeptieren, da dann häufig eine spätere Abänderung ausgeschlossen ist.
von Luxburg & von Luxburg
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