Offenbar sind zwei Schiffe aus der sog. Santa-V-Reihe von MPC Capital in der Insolvenz. Dabei soll es sich um die Containerschiffe MS Santa Virginia und MS Santa Victoria handeln.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die schlechten Nachrichten für Anleger der Schiffsfonds des Emissionshauses MMPC Capital scheinen nicht enden zu wollen. Nachdem bereits Anfang November die Santa-R-Schiffe in Insolvenz gingen, scheint das gleiche Schicksal nun den Santa-V-Schiffen MS Santa Virginia und MS Victoria zu blühen. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Niebüll der Eröffnung des Insolvenzverfahren über die beiden Containerschiffe zugestimmt (Az.: 5 IN 121/13 und Az.: 5 IN 120/13).
Anleger haben sich über die entsprechenden Fonds an den Schiffen beteiligt. Nun droht ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurück. Allerdings müssen die Anleger nicht tatenlos zusehen, wie ihr Geld “untergeht”. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Kapitalanlage auf mögliche Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen.
Im Wesentlichen gibt es zwei Kriterien, die die Ansprüche auf Schadensersatz rechtfertigen können. So erfüllte möglicherweise schon das Beratungsgespräch nicht die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Anleger passen muss. Heißt: Wollte ein Anleger ausdrücklich in eine sichere Kapitalanlage investieren, war ein Schiffsfonds wahrscheinlich nicht geeignet. Denn Schiffsfonds sind erheblichen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. die erschwerte Handelbarkeit, die langen Laufzeiten und der Totalverlust. Über diese Risiken müssen die Anleger entsprechend aufgeklärt werden. Allerdings soll gerade bei Schiffsfonds diese Risikoaufklärung oft ausgeblieben sein.
Darüber hinaus müssen die Anleger auch über die Rückvergütungen, die die beratende Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, informiert werden. Laut Rechtsprechung des BGH können diese sog. Kick-Backs einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben.
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