Die schlechten Entwicklungen könnten für Anleger des IVG Euroselect 14 ,,The Gherkin” Auswirkungen haben, da die finanzierenden Banken nach schlechten Entwicklungen Forderungen gestellt haben sollen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co. KG (“The Gherkin”) gehört zum Portfolio der IVG Immobilien AG. Die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind hoch. Normalerweise haften die Gesellschafter als Unternehmer. Somit besteht für sie auch die Gefahr des Totalverlustes ihrer Anlage.
Der im Jahr 2007 aufgelegte Fonds beteiligt sich an einem Bürogebäude in London. Die Fremdfinanzierung in Schweizer Franken bereiten im Zuge dessen wohl momentan Probleme. Als Gründe werden der Preisverfall am Londoner Immobilienmarkt und die ungünstigen Währungskursentwicklungen angeführt. Die finanzierenden Banken verlangten deshalb eine Umschuldung in britische Pfund. Zur Abstimmung über die Umschuldung wurden die Anleger des Fonds wohl bereits aufgefordert.
Die Folgen einer Ablehnung der Umschuldung durch die Anleger könnten schwerwiegend sein. Im schlimmsten Fall könnten die Banken ihre Darlehen kündigen. Das Risiko eines Totalverlustes würde dann signifikant ansteigen. Die Gefahr des Totalverlustes ist aber selbst bei einer Zustimmung zur Umschuldung weiterhin da. Eine andere Forderung der Banken zielt auf die Durchführung einer Kapitalerhöhung ab.
Die möglichen Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds waren für die meisten Anleger bei Zeichnung ihrer Beteiligung nicht absehbar. Zur Altersvorsorge eignen sich geschlossene Fonds wie der IVG Euroselect 14 gerade aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos nicht uneingeschränkt. Über die bestehenden Risiken werden viele Anleger vor oder bei der Zeichnung eines solchen Fonds nicht ausreichend aufgeklärt.
Anlageberatungsfehler können Ansprüche auf Schadensersatz der Anleger gegen die Finanzdienstleister, die sie beraten haben begründen. Es besteht dann die Chance, dass die Anleger kein wirtschaftliches Desaster erleben und so gestellt werden, als hätten sie die entsprechenden Beteiligungen nie erworben.
Betroffene Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, der umfassend prüfen kann, ob und gegen wen ihnen Ansprüche zustehen.
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