Wird ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen, ist der Betriebsrat des Entleihers in Teilbereichen für diesen zuständig – Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12
Der Betriebsrat eines Unternehmens, das Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber verleiht, verliert sein Kontroll- und Mitbestimmungsrecht in Teilbereichen an den Betriebrat des Entleihers. Es liegt somit nicht nur eine Aufspaltung in der Position des Arbeitgebers vor, sondern auch bei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Zwar bleiben die Leiharbeitnehmer nach § 14 AÜG auch während ihrer Überlassung an den Entleiher Angehörige des Betriebs des Entleihers. Allerdings reicht die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem oben genannten Beschluss nur für den Betrieb, für den dieser gebildet ist. Dieser sei nicht mehr für alle betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Beteiligungsrechte, die an die Eingliederung in den Betrieb des Vertragsarbeitgebers anknüpfen oder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, müssen im Fall der Arbeitnehmerüberlassung vom Betriebsrat des Entleihers wahrgenommenwerden. Die Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsrats ist somit vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abhängig. Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Entleiherbetrieb gehört z.B. die Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Diese berechtigt den Betriebsrat zwar, selbst die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer aufzusuchen und sich von der Einhaltung insbesondere der Arbeitsschutzvorschriften zu überzeugen. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung steht dieses Mitbestimmungsrecht allerdings dem Betriebsrat des Entleihers zu. Der Verleiher hat ja auch selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im Betrieb des Entleihers. Welcher Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht ausüben kann, hängt also auch von der Frage ab, ob der Verleiher oder der Entleiher in der relevanten Fragen die notwendige Entscheidungsmacht hat.
Nicht entschieden wurde der Fall, dass im Entleiherbetrieb kein Betriebsrat existiert oder aber es einen konreten Anlass für eine Arbeitsplatzbesichtigung gibt, etwa bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers als Maßnahme der personellen Mitbestimmung im Sinne des § 99 BetrVG.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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