Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

Der Bezug von Mitarbeiteraktien ist bis zum Freibetrag steuerfrei (Bildquelle: BullRun/stock.adobe.com)

Viele börsennotierte Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, aber sie haben etwas gemeinsam: die Idee dahinter. Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen besser identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Entwicklung erzeugen. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer der Profit der Beschäftigten, die daran mit Aktien teilhaben. Doch es können zweimal Steuern anfallen: einmal beim Bezug und ein weiteres Mal bei Erträgen aus den Aktien. Dennoch bleibt die Besteuerung überschaubar und tritt in vielen Fällen erst gar nicht ein.

Mitarbeiteraktien sind Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergibt sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sieht es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme sind in der Regel an Bedingungen geknüpft, wie eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürfen in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssen eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden.

Die Steuergrenze beim Einkauf

Doch zurück zum Vorteil für Mitarbeiter. Ein verbilligter Bezug ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil ist in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit. Übersteigt er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibt der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten.

Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setzt jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gilt der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.

Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 Euro und ein Mitarbeiter hat sie für 50 Euro verbilligt bezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 20 Euro pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien bliebe im Beispiel steuerfrei.

Steuern auf Dividenden und Kursgewinne

Das bloße Halten von Aktien ist steuerlich nicht relevant. Werden aber Dividenden auf die Aktien, die im Depot gehalten werden, gezahlt, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gilt für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier haben Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent an, gegebenenfalls noch Kirchensteuer und Soli dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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