Bei Messgeräten mit Miet- oder Wartungsvertrag ist die Meldung an die Eichbehörden inklusive
Auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 1. Januar 2015 wissen viele Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter noch nicht, wie sie die neue Anzeigepflicht nach §32 am besten erfüllen. Die Anzeigepflicht sieht vor, dass neue und erneuerte Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme an die zuständige Eichbehörde zu melden sind. Sonst droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. “Was die Anzeigepflicht für die Wohnungswirtschaft schwierig macht, ist die unklare Zuständigkeit und der hohe bürokratische Aufwand”, sagt Michael Koch, Produktmanager bei Minol. Der Gesetzgeber hat nicht klar definiert, wer als “Verwender” der Messgeräte für die Anzeigepflicht zuständig ist, der Gebäudeeigentümer oder der Messdienstleister. Derzeit stehen verschiedene Rechtsauffassungen nebeneinander, ohne Aussicht auf eine schnelle Klärung. Besonders die Vorhaltung der Daten ist aufwändig: Der Verwender muss für jeden Zähler fünf Einzeldaten zusammentragen – Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnungsjahr und Anschrift des Gebäudeeigentümers. Die detaillierten Zählerdaten liegen meist nur dem beauftragten Messdienstleister vor.
“Für Vermieter und Verwalter zählt die Praxis. Sie brauchen jetzt eine konkrete Lösung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Bürokratie zu vermeiden”, sagt Michael Koch. Minol bietet deshalb eine pragmatische und einfache Lösung: Bei Messgeräten mit Miet- oder Wartungsvertrag ist die Meldung an die Eichbehörden inklusive. In beiden Fällen übernimmt der Dienstleister für den Gebäudeeigentümer die Anzeigepflicht. Wer genau im juristischen Sinne “Verwender” ist, ist bei dabei unerheblich. Minol sorgt für die Funktionsfähigkeit und Rechtskonformität der betreuten Messtechnik – das umfasst nicht nur den Eichaustausch innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern auch die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Geräte nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Die Gebühren für Miete und Wartung dürfen Vermieter nach § 7 und 8 der Heizkostenverordnung (“Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung”) auf die Bewohner umlegen.
Mehr Informationen: www.minol.de/anzeigepflicht
Die Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG ist ein weltweit führender Dienstleister für die Immobilienwirtschaft. Sie gehört zur familiengeführten Minol-ZENNER-Gruppe. Hauptsitz von Minol ist Leinfelden-Echterdingen, 20 Niederlassungen sichern die Präsenz in ganz Deutschland. Rund um die Abrechnung der Energiekosten bietet Minol eine Reihe von Services, um die Betriebskosten zu minimieren und Immobilien rechtssicher zu verwalten – darunter die Legionellenprüfung des Trinkwassers und ein Service rund um Rauchwarnmelder. Die Tochtergesellschaft Minol Energie hat sich auf Erdgas für die Wohnungswirtschaft spezialisiert. Zur Unternehmensgruppe gehört weiter die ZENNER International GmbH & Co. KG in Saarbrücken. Sie produziert und vertreibt Messtechnik für globale Märkte. Minol und ZENNER haben weltweit mehr als 2.000 Mitarbeiter und sind in mehr als 60 Ländern mit Tochtergesellschaften und Vertriebspartnern vor Ort. Mehr Informationen unter www.minol.de
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