Mieter verliert Anspruch auf Mietminderung

Mieter verliert Anspruch auf Mietminderung

verhält sich ein Mieter nicht kooperativ, kann er sein Recht auf Minderung verlieren

Mieter verliert Anspruch auf Mietminderung

dass für einen Mieter das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen ist, wenn er die Beseitigung eines Mangels nicht unterstützt oder sogar verhindert, stellte ein Gerichtsentscheid in Berlin im Dezember 2018 klar.

Ein Mieter minderte die Miete, weil die Gastherme ausgefallen war. Da die Gastherme kurzfristig nicht repariert werden konnte, sollte der Mieter bis zur Behebung des Mangels durch den Vermieter zunächst eine provisorische Beseitigung des Mangels durchführen. In den Zimmern der Mietwohnung sollten Radiatoren aufgestellt werden, wofür der Vermieter die Stromkosten übernehmen wollte. Außerdem sollte der Mieter einen 80-Liter-Wasserboiler vorübergehend einbauen. Damit war der Mieter nicht einverstanden und minderte die Miete.

Den Rechtstreit verlor der Mieter. Der Mieter war demnach ab dem Moment, zu dem der Vermieter dem Mieter die vorübergehende Lösung vorgeschlagen hatte, nicht mehr zur Mietminderung berechtigt. Der Mieter hatte die Durchführung der vorübergehenden Lösung verweigert und war somit nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht berechtigt die Miete zu mindern. Unterstützt ein Mieter die Beseitigung eines Mietmangels nicht, verliert er sein Recht zur Mietminderung. Erst recht dann, wenn ein Mieter die Beseitigung eines Mangels verweigert oder erschwert. Einem Mieter ist es grundsätzlich zumutbar, zeitweise eine provisorische Lösung zur Beseitigung eines Mietmangels hinzunehmen. Das gilt auch, wenn ein Mietmangel durch eine provisorische Maßnahme wesentlich abgemildert wird. (AG Charlottenburg, Urteil v. 04.12.18, Az. 224 C 297/18)

Fazit: Das ist exakt der Punkt, den ich meinen Seminarteilnehmern im Falle von Mietminderungen seit Jahren empfehle: Provisorische Lösungen verringern das Mietminderungsrisiko oder schließen es, wie im obigen Fall, sogar aus.

Hinweis:
Unsere nächsten Seminare zur Betriebskostenabrechnung finden statt am
07.05.2019 in Braunschweig und am 22.05.2019 in Aachen.

Dieses Tagesseminar behandelt alle wichtigen Themen rund um die
Betriebskostenabrechnung und versetzt Sie in die Lage selbst korrekte und
rechtssichere Abrechnungen zu erstellen, an denen sich Ihre Mieter die
Zähne ausbeißen.

In diesem Jahr ist mit besonders viel Widerstand der Mieter zu rechnen, da
der Deutsche Mieterbund schon begonnen hat, die Mieter auf die in diesem
Jahr zu erwartenden Abrechnungsfehler hinzuweisen und die Belastungen
durch die Energiekosten zunehmen.

Die meisten Vermieter und auch Hausverwalter erstellen die Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung nicht selbst, sondern überlassen dies
Fremdfirmen. Diese geben sich oft bedeckt und lassen sich ungerne in die
Karten schauen. So entsteht der Eindruck, die Erstellung von Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnungen wäre eine besondere Kunst, die nur diesen
Erlauchten zuteil geworden wäre.

Wirft man einen Blick in diese Abrechnungsfirmen stellt man erstaunt
fest:”Da sitzen ja gar keine Nobelpreisträger!”

So ist es! Jeder kann die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung erstellen.
Wir müssen nur wissen, wie es geht.

Da es für Vermieter wichtig ist, solche Abrechnungen nachvollziehen zu
können und sich für Hausverwalter daraus enormes zusätzliches
Umsatzpotenzial ergeben kann, wird die Heizkostenabrechnung in diesem
Seminar ebenfalls besprochen und durchexerziert.

Zum aktuellen Seminarplan geht es
hier: https://www.trepnau.net/Immobilien-Seminare-fuer-Vermieter-Hausverwalter-Makler-Wohnungseigentuemer/

Als Diplom-Immobilienwirt (DIA), Buchautor und Verfasser von Fachartikeln ist Thomas Trepnau mit seiner 30-jährigen Branchenerfahrung ein ausgewiesener Experte, der regelmäßig Unternehmen und Investoren berät.
Diesen Erfahrungsschatz teilt Thomas Trepnau gerne mit Ihnen zu Ihrem Nutzen.

Kontakt
Trepnau Wertbestimmungs- und Werteverwaltungs GbR
C. Sander
Am Kirchberg 1
93180 Deuerling
0157 72085852
info@immobilienkurs.com
https://www.immobilienkurs.com

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