Seit dem 1. November 2015 müssen Vermieter den Ein- und Auszug ihrer Mieter wieder schriftlich bestätigen
Die Vermieterbescheinigung ist zurück: Mit dem am 1. November bundesweit einheitlich in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG) sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern den Ein- und Auszug binnen 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Damit führt das BMG wieder ein, was bis 2002 ohnehin gängige Praxis war und jetzt die Arbeit aller deutschen Meldebehörden vereinheitlichen soll. Nur mit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters können sich Mieter künftig bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an- und abmelden.
Damit die Behörde die Vermieterbescheinigung anerkennt, muss sie folgende Daten enthalten: Adresse und Name des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit dem Datum des Ein- oder Auszugs, die Adresse der Wohnung um die es geht sowie die Namen der meldepflichtigen Personen.
Mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung sollen Scheinanmeldungen und das Abtauchen von Meldepflichtigen verhindert werden. Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder falsch aus, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer jemand anderem eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dort wirklich der Einzug beabsichtigt ist, muss mit 50.000 Euro Strafe rechnen.
Durch das BMG haben Vermieter nun auch einen Anspruch auf Auskunft und können bei der Meldebehörde nachfragen, ob der Mieter sich tatsächlich dort an- oder abgemeldet hat. Gleichzeitig kann die Meldebehörde vom Vermieter Auskunft verlangen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.
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