Die vom Gesetzgeber angeregte Teilrevision der geografischen Einschränkung soll die Besserstellung ausländischer Unternehmen im Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz aufheben. Die Pläne werfen allerdings noch Fragen auf.
Pflicht zur Mehrwertsteuerabrechnung – Umsatz im Inland
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) war bereits mehrfach Gegenstand von Revisionen, zuletzt wurde der Bundesrat im Jahr 2013 damit beauftragt, weitere Vorschläge zu einer Teilrevision auszuarbeiten. Gegenstand des aktuellen Interesses ist die Besserstellung ausländischer Unternehmen gegenüber Schweizer Firmen im Bezug auf die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerabrechnung. Grundsätzlich gilt die Umsatzgrenze von 100.000 CHF, die über diese Pflicht entscheidet – wobei nur die Umsätze in der Schweiz berücksichtigt werden.
Diese geografische Einschränkung soll nun in der geplanten Teilrevision aufgehoben werden. Für ausländische Unternehmen würde dies bedeuten, dass der weltweit erzielte Umsatz als Bemessungsgrundlage für die Pflicht zur Mehrwertsteuerabrechnung herangezogen würde. Damit wäre der Ausgleich zu den Schweizer Unternehmen gegeben. Wie allerdings die Einhaltung der Umsatzgrenze von 100.000 CHF pro Jahr zu überprüfen ist, dazu gibt es noch keine konkreten Vorschläge.
Frühzeitig auf geplante Veränderungen reagieren
Wie Stefan Liebler von der CC Finanz und Treuhand AG (http://www.cc-finanz-treuhand.ch) vor diesem Hintergrund empfiehlt, ist die rechtzeitige Ausrichtung des eigenen Geschäftes auf die wahrscheinliche Änderung der Bemessungsgrundlage Gegenstand zahlreicher Beratungen mit den unterschiedlichsten Mandanten. Ob sich Umstrukturierungen empfehlen, kann immer nur in einer ausführlichen Beratung und auf der Grundlage der konkreten Voraussetzungen geklärt werden. Insbesondere ausländische Mandanten sind derzeit aufgerufen, sich vorausschauend auf die eventuell notwendige Mehrwertsteuerabrechnung einzurichten.
Im Rahmen eines professionellen Buchhaltungsauftrages dürfte die Abrechnung und der Jahresausgleich aber kein Problem darstellen. Im Gegenteil, so die Unternehmensberatung, die bereits verauslagte Vorsteuer kann dementsprechend gegengerechnet werden, sodass zwar ein Mehraufwand entsteht, der sich unter dem Strich aber durchaus rechnen kann. Um Überraschungen zu entgehen, empfiehlt sich daher die Konsultation eines kompetenten Beratungsunternehmens, die Einrichtung einer professionellen Mehrwertsteuerabrechnung und die Anmeldung werden dann in gewohnter Form erledigt.
Wir sind der richtige Ansprechpartner für Treuhand, Buchhaltung, Firmengründungen, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder auch wenn es um eine geeignete Adresse für Ihr Unternehmen geht.
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