Mehrverbrauch – und die möglichen Folgen.

Ab wann ist ein Mehrverbrauch ein rechtlich anerkannter Mangel?

Mehrverbrauch - und die möglichen Folgen.

Neuwagen

Laut den Angaben des Auto Club Europa (ACE) hatte ein Besitzer eines Mittelklassenwagens wegen zu hoher Kraftstoffverbrauchswerte gegen den Hersteller erfolgreich geklagt.

Der Benzinverbrauch (kombiniert innerorts / außerorts) des Neuwagen lag laut dem Sachverstänigengutachten des TÜV-Nord tatsächlich bei 8,5 Liter / 100 Kilometer anstelle wie vom Hersteller behauptet, bei 7,7 Liter / 100 Kilometer. Dies entspricht im vorliegendem Fall einem Mehrverbrauch von 10,3 Prozent. Der ACE begrüßte das im Rahmen seines Rechtschutz erstrittene Urteil. Gleichzeitig machte der Club aber auch darauf aufmerksam, dass gerichtliche Streitigkeiten über Kraftstoffverbrauchswerte sehr aufwendig seien, und auch angesichts des Kostenaufwandes für Sachverständigengutachten ein nicht geringes Kostenrisiko birgt.
Wer sich mit deutlich überhöhte Verbrauchswerte nicht einfach abfinden möchte, hat einen langen und teuren Weg vor sich. Die Hersteller lassen meist nicht mit sich reden und schieben die beanstandeten hohen Verbrauchswerte dem individuellen Fahrverhalten des Käufers zu. Desweiteren argumentieren die Hersteller, dass man die unter genau festgelegten Laborbedingungen ermittelten Werte nicht mit dem vergleichen könne, was der Neuwagen im Alltagsverkehr tatsächlich verbraucht.
Die zuständigen Gerichte kennen natürlich die Argumente der Hersteller und lassen den tatsächlichen Verbrauch der Neufahrzeuge regelmäßig durch entsprechend versierte Sachverständige ermitteln.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seiner Urteilsbegründung zwei Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen formuliert hat:

Erstens:
Es ist von einem erwachsenen Käufer zu erwarten, dass dieser sich darüber im Klaren ist, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Angaben im Prospekt gleichgesetzt werden dürfen, die durch ein standardisiertes Messverfahren entstehen.

Zweitens:
Weichen aber die vom neutralen Sachverständigen ermittelten Verbrauchswerte gegenüber dem im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswert um mehr als zehn Prozent nach oben ab, ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten, und somit ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Da in dem entschiedenen Fall der Mehrverbrauch gegenüber den Angaben im Prospekt 10,35 Prozent betrug, bekam der Kläger in zweiter Instanz recht.

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