(Mynewsdesk) Ärztliche Behandlungsfehler führen oftmals zu erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Patienten. In solchen Fällen sind die Medizingeschädigten auf spezialisierte Anwälte angewiesen, die sich mit Erfolg gegen regulierungsunwillige Versicherungen durchsetzen. Ciper & Coll., die Rechtsanwälte für Medizinrecht- Arzthaftungsrecht – Schmerzensgeld, bundesweit, setzen sich seit nunmehr rund zwanzig Jahren für ihre Mandanten durch, mit zunehmendem Erfolg: auf der Kanzleihomepage der Anwälte werden aktuelle Prozesserfolge aufgeführt. Die Auswahl dieser Prozesserfolge von Ciper & Coll. Ist bundesweit einmalig, d.h. Es gibt in ganz Deutschland keine Anwaltskanzlei, die auf eine ähnliche Erfolgsstatistik verweisen kann. Grund dafür dürfte u.a. das weit verzweigte Filialnetz der Patientenanwälte sein: Ciper & Coll. Verfügen derzeit über mehr als dreißig Kanzleistandorte. Ein weiterer Grund für die zahlreichen Erfolge liegt darin, dass die Anwälte über hochqualifizierte Fachmediziner jeglicher medizinischer Fachrichtung verfügen, auf die im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden kann. Geschädigte Patienten benötigen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Anwälte, die auf dem Gebiet des Medizinrechtes spezialisiert sind und deren Erfolge nachweisbar sind. Entsprechende Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche sind auf der Homepage www.ciper.de nachzulesen.1.Landgericht Hamburg – vom 24. Oktober 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Schwerstpflegefall durch Fehlmedikamentierung, LG Hamburg, Az. 323 O 323/10Chronologie:Die Klägerin befand sich bei den Beklagten in ärztlicher Behandlung. Dabei kam es aufgrund einer Fehlmedikamentierung zu einer Lithium-Intoxikation, die nachfolgend zu schweren motorischen und neurologischen Störungen führte. Die Klägerin ist heute schwerstpflegebedürftig.Verfahren:Das Landgericht Hamburg hat die Angelegenheit fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der bestellte Sachverständige kam im Ergebnis zu einer nicht lege artis Behandlung durch die Beklagtenseite, woraufhin das Gericht den Parteien anriet, sich im Vergleichswege zu einigen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich sechsstelligen Eurobereich.Anmerkungen:Die Klägerin wird in dem Prozess durch eine amtlich bestellte Betreuerin vertreten. Das ist in denjenigen Fällen erforderlich, in denen ein Geschädigter nicht mehr selber seine Geschäfte betreiben kann. Im Vorfeld des Prozesses hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die HDI-Gerlin die erhobenen Vorwürfe noch als “bei der vorliegenden Sachlage völlig ungerechtfertigt” zurückgewiesen. So “völllig ungerechtfertigt” waren die Vorwürfe dann wohl aber doch nicht, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.2.Landgericht Konstanz – vom 28. Oktober 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Fehlerhaft vorgenommene Sigmaresektion, LG Konstanz, Az. 5 O 392/10/TChronologie:Der Kläger wurde im Jahre 2007 im Hause der Beklagten wegen einer Sigmastenose mit enteraler Fistel operiert. Kurze Zeit nach dem operativen Eingriff stellten sich beim Kläger Gesundheitsbeschwerden ein, er litt unter erheblichen Schmerzen, ein galliges Sekret wurde über die Magensonde gefördert, mehrere Revisionsoperationen waren erforderlich. Auch heute leidet er noch an den Folgen des Vorfalles.Verfahren:Das Landgericht Konstanz hat die Angelegenheit fachmedizinisch eruieren lassen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat das Gericht den beiden Parteien zu einem Vergleich angeraten. Die Gesamtschäden liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Auch wenn es von einigen Patientenanwälten gerne kolportiert wird: Außergerichtliche Regulierungen von Haftpflichtversicherungen im Arzthaftungsbereich bilden eher die Ausnahme. Warum sollte ein Versicherer auch im Vorfeld einer gerichtlichen Inanspruchnahme ein Regulierungsangebot machen? Es ist doch schwer einzuschätzen, ob ein vom Gericht bestellter gerichtlicher Sachverständiger die fachmedizinische Behandlung tatsächlich, wie oft vorgeworfen, als grob fehlerhaft einschätzt, oder in seinen Bewertungen eher vorsichtig agiert. Der Patient ist verpflichtet, den Beweis für den Behandlungsfehler, sowie den kausalen Schaden zu beweisen. So ist nun einmal die Beweissituation in Deutschland. Nur mit qualifizierter anwaltlicher sowie begleitender fachmedizinischer Hilfe ist ein geschädigter Patient in der Lage, einer regulierungsunwilligen Versicherungswirtschaft auf Augenhöhe zu begegnen, stellen RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht sowie die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist klar. Die mehreren hundert Prozesserfolge von Ciper & Coll. in den vergangenen Jahren geben ihnen dabei Recht.3.Oberlandesgericht Hamm – vom 31. Oktober 2012Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Maculopathie und Maculaödem nach Argonlaser-Koagulation, OLG Hamm, Az. I – 3 U 23/12Chronologie:Der Kläger begab sich wegen Amotiones in die augenärztliche Behandlung bei den Beklagten. Diese legten eine Cerclage, wobei es zu Komplikationen kam. Seit dem Vorfall leidet der Kläger unter einer Sehkrafteinschränkung von 90 Prozent.Verfahren:Nachdem das Landgericht Essen (Az. 1 O 357/10) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, hatte der Kläger mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigen Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz Erfolg. Der Arzthaftungssenat des OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, daß sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Eurobereich.Anmerkungen von Ciper & Coll.:In Arzthaftungsprozessen bietet es sich grundsätzlich an, ein erstinstanzliches Urteil in einer Berufungsinstanz nochmals hinterfragen zu lassen, soweit die erste Instanz verlustig gewesen ist, so wie hier. In vielen Fällen schlägt ein Berufungsgericht den Parteien sodann einen Vergleich an, der oftmals auch von beiden Parteien akzeptiert wird, meint Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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